Am 21. Dezember 1867 unterschrieb Kaiser Franz Josef das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Am gleichen Tage erhielt ein ganzes Bündel von fünf Staatsgrundgesetzen die kaiserliche Zustimmung.
Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
60,00 €
inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 95 - 101, Forum
Die Entstehung des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867 und seine unmittelbare Bedeutung
Sowohl Kunst- als auch Informationsfreiheit schützen Kunstausübung im öffentlichen Raum und den Empfang sowie das Teilen entsprechender, kunstrelevanter Informationen. Fast zeitgleich ereigneten sich in Deutschland und in Österreich Fälle der Entfernung von künstlerischen Botschaften (Aufschriften) von Gebäuden, die auf öffentliche Kritik stießen. Eine grundrechtliche Analyse zeigt aber, dass nicht der „Staat“ in Rechte der Künstler oder des Publikums eingriff, sondern in einem Fall ein Hochschulkollegium in Ausübung des Hausrechts, im anderen Fall die private Betreiberin eines Meerestiergartens. Somit stellen sich Fragen der Zurechenbarkeit und der Wirkung von Grundrechten „inter privatos“. Der Beitrag erörtert Grenzen des öffentlichen Rechts (Baurecht, Denkmalschutz) und zeigt Möglichkeiten der Vertragsgestaltung auf. Ein vermittelnder, rechtspolitischer Standpunkt wird eingenommen. Der Beitrag weist auch auf andere Fälle kunstrelevanter, rechtlich problematischer Aufschriften im öffentlichen Raum hin.
S. 110 - 118, Forum
Rechtsfragen des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens bei Wählerverzeichnissen
Der Beitrag untersucht Rechtsfragen des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens bei Wählerverzeichnissen, das es Staatsbürgern ermöglicht, die Aufnahme oder Streichung von (nicht) Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis zu begehren. Dabei sind sämtliche Verfahrensschritte innerhalb weniger Tage abzuschließen, wobei sich vor allem für die Praxis der Gemeindewahlbehörde Probleme der Abwicklung dieses beschleunigten Verfahrens etwa in Zusammenhang mit der Zustellung und Erreichbarkeit stellen können. Die notwendigerweise kurzen Fristen machen Abstriche insbesondere im Ermittlungsverfahren notwendig, das sich auf ein Mindestmaß an Erhebungen beschränkt. Gleiches gilt für den Rechtsschutz, der sich – ungeachtet einer Wahlanfechtung vor dem VfGH – auf eine verkürzte Überprüfungsmöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht reduziert.
Vor dem Hintergrund der katalanischen Unabhängigkeitsbestrebungen, die ua mit dem „Bruch des spanischen Verfassungsvertrags“ durch das spanische Verfassungsgericht zu legitimieren versucht wurden, erörtert der Beitrag aus bundesstaatstheoretischer Sicht, ob ein gliedstaatliches Sezessionsrecht aus einem der Verfassung voraus- oder mit dieser gleichgesetzten Vertrag ableitbar ist und ob die Höchst- bzw Verfassungsgerichte betroffener Bundes- und Regionalstaaten derartige Argumente in ihre einschlägige Rechtsprechung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Sezession einfließen ließen.
S. 134 - 142, Abhandlung
Ruhe im „Beamtenstaat Österreich“? Das öffentliche Dienstrecht im Umbruch. Grundlagen einer Neukonzeption
Die gegenwärtige Ruhe in der Diskussion um eine Reform des öffentlichen Dienstrechts verdeckt Strukturfragen, die dringend einer Beantwortung harren: Der Verteidigung eines bürokratisch organisierten Berufsbeamtentums steht das vorerst gescheiterte Projekt einer Vereinheitlichung des gesamten öffentlichen Dienstrechts auf Bundesebene in einem Bundesmitarbeitergesetz gegenüber. Eine gänzliche Abschaffung des Berufsbeamtentums hätte verfassungspolitisch hohe Hürden zu nehmen. Nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung bedarf die sachliche Unabhängigkeit zahlreicher Bediensteter aus jeweils speziellen verfassungsrechtlichen Gründen eines besonderen Schutzes. Das Vertragsbedienstetenverhältnis als österreichisches Spezifikum integriert als Mischform zwischen Beamten- und Angestelltenverhältnis die Europäisierung des Dienstrechts. Darin erweist es sich als zukunftsfähiges Modell seiner Fortentwicklung. Insbesondere vermeidet es langfristig einen Anpassungsdruck an unionale Vorgaben, wie ihm gegenwärtig andere europäische Mitgliedstaaten unterliegen. Grundlage einer rechtspolitisch nach wie vor möglichen Neukonzeption des Dienstrechts müsste jedenfalls eine gemeinwohlorientierte ethische Grundhaltung jedes Mitarbeiters sein.
Good Governance ist zwar auch ein modernes Schlagwort. Die Forderung nach guter Verwaltung wird aber bereits umgesetzte – vor allem im Unionsrecht. Der vorliegende Beitrag stellt das Grundrecht auf eine gute Verwaltung des Art 41 GRC vor und untersucht seinen Kerninhalt mit Fokus auf dessen Grundrechtsqualität. Detailliert beleuchtet werden dabei das Recht auf Gehör, das Akteneinsichtsrecht sowie die Begründungspflicht.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €
60,00 €