Begriffe wie „Goldplating“ oder „Übererfüllung“ umschreiben, dass Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Sekundärrecht der Europäischen Union über den unionsrechtlich vorgeschriebenen Schutzstandards hinausgehen. Die österreichische Bundesregierung betrachtet „Goldplating“ als eine unerwünschte Überregulierung, die im Wege einer nationalen Deregulierungspolitik rückgängig zu machen ist. Demgegenüber steht das Unionsrecht einer solchen nationalen Politik der Übererfüllung unionsrechtlicher Standard durchaus positiv gegenüber. Der Charakter der europäischen Rechtsangleichung als Mindestharmonisierung, die unionsrechtlichen Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie die Forderung der Unionsverträge nach einem hohen Schutzniveau in vielen Politikbereichen sprechen dafür, nationales „Goldplating“ beizubehalten. Es ist ein wichtiges Instrument, um die Ziele der Unionsverträge zu verwirklichen.
- ISSN Online: 1613-754X
60,00 €
inkl MwSt
Inhalt der Ausgabe
S. 227 - 235, Forum
Die Beseitigung von „Goldplating“ durch nationale Deregulierung und das Unionsrecht
S. 236 - 239, Forum
Freiwillige Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen - Landesgesetzgebungskompetenz?
Der vorliegende Aufsatz untersucht anhand der Novelle LGBl 39/2018 zum Steiermärkischen Feuerwehrgesetz die Frage, ob der Landesgesetzgeber kompetenzrechtlich berechtigt ist, Freiwillige Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen einzurichten.
Die für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der ordentlichen Gerichte zu leistenden Gebühren sind im Gerichtsgebührengesetz als einmalig zu entrichtende Pauschalgebühren ausgestaltet. Bemessungsgrundlage der Gebühr im streitigen Verfahren ist der Streitwert. Die Festlegung der Gebühr erfolgt zunächst gestaffelt in vorgegebenen Festbeträgen, bei hohen Streitwerten anteilig über einen Hundertsatz. Dieses System der – ungedeckelten – anteiligen Gebührenbemessung wird im vorliegenden Beitrag mit Blick auf die Anforderungen des Sachlichkeitsgebots des Gleichheitssatzes sowie vor dem Hintergrund der Anforderungen des aus Art 6 EMRK erfließenden Rechts auf Zugang zu einem Gericht untersucht.
Weitere Hefte aus dieser Zeitschrift