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JRP

Journal für Rechtspolitik

Heft 4, Dezember 2014, Band 22

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  • ISSN Online: 1613-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 222 - 227, Forum

Metzler, Matthäus

One man, one vote? ; Zum Verbot der mehrfachen Stimmabgabe bei Wahlen zum Europäischen Parlament

Für Wahlen zum Europäischen Parlament gilt der Grundsatz „one man, one vote“. Tatsächlich besteht aber keine unionsrechtliche Regelung zur Effektuierung dieses Grundsatzes in Bezug auf Personen, die in mehreren Mitgliedstaaten (genuin) wahlberechtigt sind; zur Hintanhaltung mehrfacher Stimmabgaben durch Personen, die das „wahlrechtliche Gleichbehandlungsgebot“ in Anspruch nehmen, richtet die Europawahl-RL immerhin ein System des Informationsaustausches ein, dieses funktioniert aber nicht zufriedenstellend. Obgleich die daraus resultierende abstrakte Möglichkeit mehrfacher Stimmabgaben bei Wahlen zum Europäischen Parlament keine Wahlaufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nach sich zieht, ist ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers angezeigt.

S. 228 - 232, Forum

Stoll, Johannes

Zur europarechtlichen Vorlagepflicht der neuen Verwaltungsgerichte

Der Beitrag analysiert die europarechtliche Vorlageverpflichtung zum Vorabentscheidungsverfahren in Bezug auf die Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit 2014 inkl einer Darstellung der alten und neuen Rechtslage. In bestimmten Konstellationen ist es denkbar, dass die neuen Verwaltungsgerichte (VwG) ausnahmsweise zu „letztinstanzlichen Gerichten“ im europarechtlichen Sinne bzw iSd Art 267 AEUV werden und so bei Zweifel über die Auslegung und Gültigkeit von Unionsrechtsakten eine Verpflichtung zum Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH besteht.

S. 233 - 240, Forum

Kogler, Michael R.

Was sieht dem Fernsehen ähnlich?

Vor 5 Jahren hat die Richtlinie 2007/65/EG den Sprachschatz der Medienjuristen mit dem Begriff „fernsehähnlich“ bereichert. Das Adjektiv soll seitdem eine Abgrenzungsfunktion erfüllen, was als audiovisueller Mediendienst auf Abruf ähnlich wie ein Fernsehprogramm bestimmten inhaltlichen Anforderungen unterliegt. Im vorliegenden Beitrag begibt sich der Autor neuerlich – diesmal ausgehend vom Vorlagebeschluss des VwGH im Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache New Media Online C-374/2014 – auf die Suche nach dem Bedeutungsgehalt.

S. 241 - 247, Forum

Weigel, Wolfgang

Ein „Recht auf Sterben“ und Sterbehilfe?

Sterbehilfe wird in diesem Beitrag mittels der ökonomischen Analyse des Rechts betrachtet. Über Sterbehilfe kann unter anderem nur disputiert werden, wenn es ein Recht gibt, sein Leben vorzeitig zu beenden. Von einem solchen Recht kann aber nicht nur in Verbindung mit Leiden an Krankheiten ausgegangen werden, sondern auch im Falle des (beabsichtigten) Selbstmordes. Derartige „Eigentums“- oder „Verfügungs“-rechte werden in der Rechtsökonomie für die Anwendung eines analytischen Apparates definiert. Die Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme des Rechts im Falle des Selbstmordes weisen Gemeinsamkeiten mit jenen bei Beanspruchen der Sterbehilfe auf. Die Sterbehilfe selbst kann nur auf Grund eines Vertrages geleistet werden. Das ergibt sich in Verbindung mit der individuellen unveräußerlichen Natur des gegenständlichen Rechts. Daher kann auch das öffentliche Interesse nur ein sehr eingeschränktes sein.

S. 248 - 260, Abhandlung

Potacs, Michael/​Wutscher, Claudia

Zur verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Beurteilung des HaaSanG

Das HaaSanG sieht als wesentliches Element des im Sommer 2014 beschlossenen geordneten Portfolioabbaus der Hypo Alpe-Adria Bank International im Rahmen einer Abbaugesellschaft das Erlöschen bestimmter „Sanierungsverbindlichkeiten“ und die Stundung strittiger Sanierungsverbindlichkeiten vor. Der vorliegende Beitrag analysiert diesen „Schuldenschnitt“ aus verfassungsrechtlicher, unionsrechtlicher und völkerrechtlicher Perspektive.

S. 261 - 271, Abhandlung

Manolas, Emmanuel

Sukzessivadoptionen in eingetragenen Partnerschaften

Differenzierungen aufgrund sexueller Orientierung iZm der eingetragenen Partnerschaft sind immer öfter Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen. Auch das Verbot der Sukzessivadoption in eingetragenen Partnerschaften gem § 8 Abs 4 EPG führt zur unterschiedlichen Behandlung von „de-facto Elternteilen“ in eingetragenen Partnerschaften und Elternteilen in Ehen. Aber es werden auch Wahlkinder in eingetragenen Partnerschaften und eheliche (Wahl-)Kinder unterschieden. Schwerwiegende Rechtfertigungsgründe sind dafür nicht erkennbar. Vielmehr ist es zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich, die Sukzessivadoption zu erlauben. Es liegt somit eine verfassungswidrige Diskriminierung vor.

S. 272 - 273, Dokumentation Europa

Erhart, Michael

Dokumentation Europa

S. 274 - 277, Dokumentation Österreich

Schefbeck, Günther

Dokumentation Österreich

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