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S. 253 - 261, Abhandlung
Überlegungen zur sachlichen Reichweite freier Meinungsäußerung
Freie Meinungsäußerung schützt Kommunikation unbeschadet des vermittelten Inhalts. Die Offenheit des Kommunikationsbegriffs, der Art 10 EMRK zu Grunde liegt, spricht dem Staat die Kompetenz ab, schon auf Ebene des Schutzbereichs der Garantie Wichtiges von Unwichtigem, Nutzlosem oder auch Verstörendem zu trennen. Ist damit freilich schlechthin jeder Kommunikationsakt vom Schutzbereich freier Meinungsäußerung umfasst? Profitieren auch verbal geübte Gewalt oder privatrechtliche Willenserklärungen vom Schutz der Garantie? Diesen und ähnlichen Fragen will sich der nachfolgende Beitrag widmen.
In Österreich wird in den liberalisierten Infrastrukturmärkten (Telekommunikation, Post und Energie) eine soziale Grundversorgung über Marktregulierung kaum bis gar nicht realisiert, obwohl die einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben eine solche ausdrücklich ermöglichen und teilweise auch vorschreiben. Soziale Grundrechte unterscheiden sich strukturell nicht wesentlich von liberalen Grundrechten. Eine soziale Grundversorgung in den liberalisierten Infrastrukturmärkten über soziale Grundrechte durchzusetzen scheint dennoch wenig erfolgversprechend.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit zählt zu einem der zentralen Elemente des Rechtsschutzsystems und damit zum rechtsstaatlichen Gesamtkonzept der Bundesverfassung. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurden die Parameter der Verwaltungsgerichtsbarkeit insoweit grundlegend verschoben, als sich das dualistische Rechtsschutzmodell mit einer Kombination aus Administrativ- und gerichtlichem Rechtsschutz zu einem ausschließlich verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystem wandelt und auch die traditionelle Formgebundenheit des Rechtsschutzsystems relativiert wird. Der Beitrag untersucht zentrale Elemente dieses Systemwechsels aus rechtsstaatlicher Perspektive.
S. 280 - 287, Abhandlung
Zur Nichtigkeit beihilferechtswidrig gewährter Staatsbürgschaften nach dem Residex-Urteil des EuGH
Im
S. 288 - 297, Abhandlung
Vergabewettbewerb als Instrument. Zur Renaissance politischer Instrumentalisierung des Vergaberechts
Die Rede von „vergabefremden“ Kriterien oder „Sekundärzwecken“ der Vergabe stößt in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung in aller Regel auf Skepsis und Mahnungen zur Vorsicht. Denn einer verstärkten Ausrichtung des Vergaberechts an „außerökonomischen“ politischen Zielsetzungen wird das Potential zugemessen, die Funktionalität des Vergabewettbewerbs zu beeinträchtigen und damit dem vergaberechtlichen Ordnungsanliegen insgesamt zuwider zu laufen. Nichts desto trotz ist das Vergaberecht seit jeher und bis heute in einem signifikanten Ausmaß durch Ansätze einer politischen Instrumentalisierung geprägt. Bemerkenswerter Weise wird aktuell vor allem auf europäischer Ebene der Ruf nach einer ganzheitlichen, strategischen Beschaffungspolitik der Mitgliedstaaten, die bei der Auftragsvergabe auch politische Ziele und insoweit Interessen abseits der Sicherung der betriebswirtschaftlichen Effizienz der Beschaffung in den Blick nimmt, immer lauter. Der Beitrag will die Kernbedingungen der Nutzung des Vergabewettbewerbs als Instrument aufzeigen und Grenzen seiner Leistungsfähigkeit ausloten.
S. 298 - 304, Abhandlung
Europäische Grundrechte in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes
Die Berücksichtigung der EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR durch österreichische Behörden und Gerichte gilt heute als konsolidiert. Beginnend mit einem Erkenntnis vom 14. März 2012 bezieht der VfGH nunmehr die Grundrechte-Charta in seine Kontrolle von Gerichtsentscheidungen, Bescheiden und generellen Normen mit ein, um größtmögliche Kohärenz des Grundrechtsschutzes herzustellen. In Fortentwicklung des europarechtlichen Äquivalenzgrundsatzes sprach der VfGH in diesem Erkenntnis aus, dass die Rechte der Grundrechte-Charta für den Bereich der Durchführung europäischen Rechts durch österreichische Organe als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte im verfassungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können und einen Maßstab im Verfahren der Normenkontrolle bilden.
S. 305 - 316, Abhandlung
Von Kindergärten und Friedhöfen. Ein Beitrag zum Themenkreis „öffentliche Unternehmen“?
Im Bereich der öffentlichen Unternehmen bestehen aufgrund der fortschreitenden europäischen Integration heute auch auf kommunaler Ebene rechtliche Unsicherheiten. Der folgende Beitrag zeigt dies an zwei aktuellen Beispielen anhand grundsätzlicher Überlegungen.
In welchem Umfang die österreichische Rechtsordnung die Präimplantationsdiagnose (PID) an extrakorporalen Embryonen verbietet – und ob sie dies überhaupt tut – ist zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des FMedG unklarer denn je. Der Beitrag untersucht einerseits Existenz und Reichweite eines Verbots der PID de lege lata, andererseits die Vereinbarkeit eines derartigen Verbots mit höherrangigen Rechtsnormen des Verfassungs-, Völker- und Unionsrechts.
S. 338 - 350, Abhandlung
Die Zuständigkeit der Länder und Gemeinden zur Erlassung allgemeiner Bestimmungen auf dem Gebiet des Abgabenrechts und von Abgabenverfahrensregelungen
Die mit 1. Jänner 2010 in Kraft getretene Vorschrift des § 7 Abs 6 F-VG gibt dem Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen auf dem Gebiet des Abgabenrechts und des Abgabenverfahrensrechts. Welche Zuständigkeiten nun den Ländern und Gemeinden für die Erlassung von abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben, war bereits Gegenstand von Untersuchungen einiger Fachautoren und wird in diesem Beitrag unter Berücksichtigung der aufgeworfenen Argumente nochmals vertieft analysiert.
Bei Rechtsgutachten von Universitätsangehörigen stellen sich – insbesondere hinsichtlich der Offenlegung von AuftraggeberInnen – wissenschaftsethische Fragen, die in Selbstregulierungsinstrumenten der akademischen Gemeinschaft adressiert werden sollten.
Der VfGH will Rechte aus der Europäischen Grundrechtecharta zum verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab machen. Das einschlägige Erkenntnis kann dogmatisch nicht in allen Punkten überzeugen; vor allem verfehlt es seine Aufgabe, Rechtsschutz zu gewähren. Interessant und verständlich ist es aber als Versuch, den Bedeutungsverlust zu mildern, den die Verfassungsgerichtsbarkeit durch die Europäisierung der Grundrechte erleidet.
In der Lehre ist schon oft gesagt worden, dass die Feststellung einer Gleichheitswidrigkeit in besonderem Maß von Wertungen abhängt. Seltener wird thematisiert, was nach der Gleichheitswidrigkeit kommt: Hat ein Gericht eine Norm als gleichheitswidrig qualifiziert, muss es diesen Verstoß regelmäßig auch korrigieren. Ob es die benachteiligte Gruppe auf das Niveau der begünstigten Gruppe heben oder das Niveau allgemein senken soll, lässt sich dem Gleichheitssatz aber in vielen Fällen nicht entnehmen. Ein Judikaturvergleich von BVerfG, EuGH und VfGH zeigt, dass Gerichte bei der Korrektur von Gleichheitsverstößen von sehr verschiedenen Erwägungen geleitet sein und zum Teil auch voneinander lernen können.
Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass die Wirtschaftsunion der EU wesentlich durch das Prinzip der Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten charakterisiert ist. Eine deutliche Verschiebung zugunsten einer „Solidarunion“ würde eine Systemänderung bedeuten, bei der sich in Österreich die Frage nach einer Gesamtänderung der Bundesverfassung stellen könnte.
S. 379 - 385, Abhandlung
Der Abschluss von Swap-Geschäften durch Gemeinden und die Grenzen der Gemeindeautonomie
Gemeinden haben mit Swap-Geschäften zur Absicherung des Zinsrisikos teilweise erhebliche Verluste erlitten. Dieser Umstand führt mittlerweile auch zu Gerichtsverfahren, in welchen die Gültigkeit dieser Geschäfte streitgegenständlich ist. Im folgenden Beitrag werden die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Swap-Geschäften der Gemeinden untersucht.
S. 386 - 396, Abhandlung
Das Diskriminierungsverbot des Artikels 21 GRC aufgrund des Vermögens als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
Der VfGH hat entschieden, dass manche Bestimmungen der EU-Grundrechtscharta den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten des B-VG gleichzustellen sind. Der Beitrag geht zuerst den Voraussetzungen dieser Gleichstellung nach und zeigt, dass sie bei dem Diskriminierungsverbot des Art 21 GRC erfüllt sind. In der Folge wird das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Vermögens etwas beleuchtet. Der Beitrag legt dar, dass „Vermögen“ hier als subjektive, positive oder negative, Vermögenslage einer Person zu verstehen ist. In der Folge wird der potentiell sehr weite Anwendungsbereich dieses Verbotes dargelegt.
Das österreichische Wohnungsgemeinnützigkeitswesen ist ein eigener Weg sozialer Wohnungspolitik, der von Bund und Ländern durch Steuervorteile und Wohnbauhilfen gefördert wird. Im Beitrag wird untersucht, inwiefern diese Förderung als Beihilfe iSd Art 107 AEUV zu qualifizieren ist und ob sie – unter Berücksichtigung aktueller Rechtsentwicklungen – mit den Regeln des Binnenmarkts vereinbar ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit dem berühmten „Lentia“- Urteil Ende 1993 die österreichische Rundfunkrechtslage als konventionswidrig qualifiziert. Die Öffnung des Rundfunkmonopols erfolgte daraufhin nur zögerlich und war zudem durch mehrere Aufhebungen der Rechtslage durch den VfGH begleitet. Seit dem Jahr 2001 hat sich der rechtliche Rahmen für das duale Rundfunksystem dynamisch entwickelt und stark wettbewerbsrechtliche Züge angenommen.
S. 430 - 435, Abhandlung
Brauchen wir einen unabhängigen Bundesstaatsanwalt oder einen Rat der Gerichtsbarkeit?
In der aktuellen justizpolitischen Diskussion fordern viele Stimmen die Einrichtung eines unabhängigen Bundesstaatsanwaltes, der als Leitungsorgan der Staatsanwaltschaften die Bundesministerin für Justiz ablösen soll, sowie die Einrichtung eines Rats der Gerichtsbarkeit, der künftig die gesamte Justizverwaltung besorgen soll. Der Beitrag zeigt, dass das eine keine Verbesserung brächte und das andere ein Rückschritt wäre.