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JRP

Journal für Rechtspolitik

Heft 2, Juli 2016, Band 24

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 71 - 71, Abhandlung

Holoubek, Michael/​Lienbacher, Georg

Geleitwort

S. 71 - 77, Abhandlung

Dangschat, Jens S.

Armut im Wohlstand – ein Widerspruch oder doch ein kausaler Zusammenhang?

Armut ist das Ergebnis gesellschaftlicher Prozesse. Das bedeutet, dass Umfang, Form und soziale Selektivität von Armut das Ergebnis von bestehenden gesellschaftlichen Strukturen, Institutionen, Wertvorstellungen und Interessen sind, die immer einen Orts- und Zeitbezug aufweisen. Das gilt nicht nur für die Definition der Menschen, die statistisch als „arm“ bezeichnet werden, sondern auch wie der Wohlfahrtsstaat die Risiken des Arbeitsmarktes, gesundheitlicher Einschränkungen, bestimmter Haushaltsformen oder gar unterschiedliche Herkunftsländer abfedert. In Österreich sind die statistischen Werte von Armut schwach ansteigend, allerdings mit großen Schwankungen zwischen den Regionen und sozialen Gruppen. Hinsichtlich der regionalen Unterschiede lassen sich zwei Bündel von Ursachen ausmachen. Im regionalen Maßstab sind es die unterschiedliche Wirtschaftskraft, die Dynamik der Arbeitsmärkte und die schwindende Interventionskraft „armer“ Gemeinden, im stadtregionalen Kontext sorgt vor allem der Wohnungsmarkt für Konzentrationen von Armutsbevölkerung in bestimmten Grätzeln. Innerhalb Österreichs ist die Armut am höchsten in Wien – obwohl oder weil der Arbeitsmarkt dort am modernsten ist. Gerade Wirtschaftswachstum ist unter den aktuellen Präferenzen der Regulation der Treiber polarisierender Entwicklung, welche eine gleichzeitige Zunahme von Wohlstand und Armut zur Folge hat. Also doch: Armut durch Wohlstand in dem Sinne, dass die Orientierung an (globaler) Wettbewerbsfähigkeit dazu führt, dass Arbeitsplätze für niedrige Qualifikationen wegfallen und im modernen Dienstleistungssektor der Anteil prekär Beschäftigter zunimmt.

S. 78 - 84, Abhandlung

Schoibl, Heinz

Armut im Wohlstand ist singularisiert und verdeckt. Probleme der Sichtbarkeit von Armut und Wohnungslosigkeit

Armut im Wohlstand zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass Armutsgefährdung und akute Armut weitgehend in die Gesellschaft eingestreut sind. Es handelt sich dabei nicht mehr um eine in sich geschlossene Gesellschaftsschicht, die als eigenständiger Teil der Gesellschaft ein randständiges Dasein führt, dabei jedoch dadurch gekennzeichnet ist, dass eigene gemeinschaftliche Kultur- und Bewältigungsmuster entwickelt werden können. Unter diesen Vorzeichen ist Armut eine gemeinsame Erfahrung, die Linderung von Armutsfolgen wird zur gemeinsamen und wechselseitig unterstützten Anstrengung.

S. 85 - 106, Abhandlung

Cargnelli-​Weichselbaum, Barbara

Sichtbare Armut durch bettelnde Menschen – aktuelle Fragestellungen zu Bettelverboten aus verfassungsrechtlicher Perspektive

Bettelnde Menschen sorgen für Verunsicherung, manche fühlen sich bereits durch deren Anwesenheit und damit Sichtbarkeit belästigt. Der VfGH hat 2012 klargestellt, dass die zuständigen Landesgesetzgeber nur „qualifizierte Formen“ des Bettelns unter Strafe stellen dürfen, nicht jedoch „stilles“ Betteln. In Gesetzgebung und Vollziehung sind ungeachtet dessen Phänomene zu beobachten, bettelnde Menschen betreffende Verbote weit zu fassen bzw zu interpretieren. Der Beitrag geht der Frage nach, ob sich diese Vorgangsweisen mit dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte Dritter legitimieren lassen oder ob sie letztlich bloß der Verhinderung der Sichtbarkeit von Armut dienen und damit unverhältnismäßig in die Grundrechtspositionen von BettlerInnen eingreifen. Es sollen dabei nicht nur die grundrechtlichen, sondern auch weitere rechtsstaatliche Grenzen und Vorgaben für staatliche Maßnahmen gegen BettlerInnen aufgezeigt werden, die Gesetzgebung und Vollziehung zu beachten haben.

S. 107 - 115, Abhandlung

Merli, Franz

Armut und Demokratie

Dass auch die Armen wählen dürfen, musste mühsam errungen werden. Dass sie es auch tun, ist nicht selbstverständlich. Soll man sie dazu verpflichten?

S. 116 - 120, Abhandlung

Melzer-​Azodanloo, Nora

Die arbeitsrechtlichen Maßnahmen gegen Armut trotz Erwerbstätigkeit unter besonderer Berücksichtigung von Entgeltregelungen – ein Überblick

Dieser Beitrag gibt einen Überblick über arbeitsrechtliche Instrumente, die das Phänomen „Armut trotz Erwerbsarbeit“ verhindern oder zumindest abschwächen können. Zusätzlich dazu erfolgt das kritische Aufzeigen aktueller Schwachstellen des arbeitsrechtlichen Schutzes, die mittlerweile auch sog „Normalarbeitsverhältnisse“ betreffen können und nicht nur von privatrechtlichen Arbeitgeber_innen (aus)genützt werden.

S. 121 - 134, Abhandlung

Pöschl, Magdalena

Armut und Gleichheit

Während Diskriminierungsverbote im Allgemeinen Karriere machen, führt das Verbot, aufgrund von Klasse bzw Vermögen zu diskriminieren, ein Schattendasein. Der vorliegende Beitrag untersucht, woran das liegt, und erarbeitet Maßstäbe für den gleichheitsrechtlichen Schutz armer Menschen vor Benachteiligungen.

S. 135 - 143, Abhandlung

Sautner, Lyane

Wie Armut den Zugang zum Recht beeinflusst. Die strafrechtliche Perspektive

Arme Beschuldigte und Opfer sollen im Strafverfahren durch ihre Armut keine Nachteile erleiden. Diese Aussage mutet selbstverständlich an. Ihrer Umsetzung dienen die Rechtsinstrumente der Verfahrenshilfe und Prozessbegleitung. Bezogen auf die Tätigkeit der Strafjustiz greift der Verfahrensgrundsatz der Objektivität ein. Der gegenständliche Beitrag untersucht, wie sehr es der StPO gelingt, Beschuldigten und Opfern einen von ihrer Armut nicht nachteilig beeinflussten Zugang zum Recht zu verschaffen.

S. 144 - 151, Abhandlung

Stern , Joachim

Zugang zum Recht: Das Verwaltungsgerichtsverfahren

Der Beitrag analysiert die grundrechtlichen Rahmenbedingungen und jüngsten Rechtsprechungsentwicklungen zur kostenlosen juristischen Unterstützung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und diskutiert, welche Elemente für die vorgegebene Neuregelung der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten zu berücksichtigen sind.

S. 152 - 176, Abhandlung

Obwexer, Walter

Völker- und unionsrechtliche Rahmenbedingungen für eine Begrenzung des Zustroms von Schutzsuchenden (Richtwert/„Obergrenze“)

Vor dem Hintergrund des massiven Zustroms an Schutzsuchenden im Jahr 2015 vereinbarten Bund, Länder, Städte und Gemeinden Mitte Jänner 2016, den „Flüchtlingsstrom nach Österreich“ deutlich zu reduzieren. Zu diesem Zweck wurde ein Richtwert („Obergrenze“) für die Zulassung von Schutzsuchenden zum Asylverfahren akkordiert, der in den Jahren 2016 bis 2019 degressiv abnehmen und die Belastung Österreichs im zumutbaren Bereich halten soll. Im gegenständlichen Beitrag werden die völker- und unionsrechtlichen Rahmenbedingungen des Asylrechts dargestellt. Darauf aufbauend wird untersucht, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen Österreich den Zugang zum Asylverfahren beschränken und dabei sogar einen zahlenmäßigen Höchstwert festlegen darf.

S. 152 - 152, Abhandlung

Holoubek, Michael/​Lienbacher, Georg

Geleitwort

S. 177 - 188, Abhandlung

Funk, Bernd-​Christian

Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen für eine Begrenzung des Zustroms Schutzsuchender (Richtwert/„Obergrenze“)

Korrespondierend zur Untersuchung der völker- und unionsrechtlichen Rahmenbedingungen werden im vorliegenden Beitrag die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine Begrenzung des Zustroms Schutzsuchender, wie sie beim Asylgipfel vom Jänner 2016 in Aussicht genommen wurde, geprüft.

S. 189 - 189, Abhandlung

Holoubek, Michael/​Lienbacher, Georg

Geleitwort

S. 189 - 194, Abhandlung

Larcher, Albin

Das Kumulationsprinzip in der Praxis

Das österreichische Rechtssystem kennt zwei getrennt nebeneinander stehende Strafrechtssysteme. Neben dem klassischen gerichtlichen Strafrecht (Kriminal- oder Justizstrafrecht) bildet auch das Verwaltungsstrafrecht als Teil des Verwaltungsrechts ein vollwertiges und in sich geschlossenes System. Insgesamt stehen sich Verwaltung und Gerichtsbarkeit auf Augenhöhe gegenüber und beide Systeme sind als gleichwertig anzusehen. Aus diesem Grund ist es daher eine zentrale rechtspolitische Frage, wie mit einem Täter zu verfahren ist, der entweder durch eine oder mehrere Tathandlungen verschiedene Straftatbestände verwirklicht hat.

S. 195 - 199, Abhandlung

Wielinger, Gerhart

Zum Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafrecht – ein Vorschlag zur Beseitigung einer Altlast

Im Verwaltungsstrafrecht sind dann, wenn jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Übertretungen begangen hat oder dann, wenn eine Tat unter mehrere, einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dieses Kumulationsprinzip kann in der Praxis zur Verhängung von Strafen in einer solchen Gesamthöhe führen, dass diese in keinem vernünftigen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der begangenen Handlungen steht. Initiativen, diese problematische Rechtslage zu ändern, haben bisher keinen Erfolg gehabt. Es wird ein neuer Vorschlag unterbreitet, der darauf abzielt, die Möglichkeit zu schaffen, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mehrere Taten als Einheit zu verstehen und somit nur eine einzige Strafe zu verhängen. Dabei wird auch versucht, die Komplexität der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu bewältigen.

S. 204 - 205, Dokumentation Europa

Erhart, Michael

Dokumentation Europa

S. 206 - 208, Dokumentation Österreich

Schefbeck, Günther

Dokumentation Österreich

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