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JRP

Journal für Rechtspolitik

Heft 4, Dezember 2013, Band 21

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  • ISSN Online: 1613-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 327 - 337, Forum

Bauer, Andreas/​Sander, Peter

Das Feststellungsverfahren nach AWG und AlSAG als Vorfrage im Abgabenverfahren – Rechtsschutzdefizite bei langer Verfahrensdauer?

Das AWG und das AlSAG sehen die Möglichkeit vor, im Rahmen von Feststellungsverfahren vor der BH eine Vorfrage für das AlSAG-Abgabenverfahren zur Klärung zu bringen. Das abgabenrechtliche Verfahren vor der Zollbehörde läuft weitgehend parallel dazu. Dies führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass diese Verfahren in unterschiedlichen Geschwindigkeiten abgeführt werden und Wiedereinsetzungsanträge unvermeidlich werden können. Hier steht eine am 1. Jänner 2014 in Kraft tretende Neufassungs der diesbezüglichen BAO-Bestimmungen dem Rechtsschutzsuchenden vermutlich im Wege, da er seine ihm zustehenden Ansprüche in manchen (nicht bloß hypothetischen) Konstellationen nicht mehr durchsetzen können wird.

S. 338 - 348, Forum

Pfaller, Andreas

Die psychologische Begutachtung zwecks Erlangung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass – empirische, materiell-rechtliche und legistische Aspekte

Das Erfordernis waffenrechtlicher Verlässlichkeit ist das notwendige Korrektiv des legalen privaten Schusswaffenbesitzes. Wer eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass beantragt, muss daher ein psychologisches Gutachten beibringen. Die enge verordnungsmäßige Determinierung der Begutachtung ist eine Ausnahmeerscheinung des forensischen Sachverständigenwesens, deren Wesen, Wirkung und Korrekturbedürftigkeit zu erörtern ist.

S. 349 - 363, Abhandlung

Lehner, Andreas/​Müller, Rudolf

Revision und Entscheidungsbeschwerde: Das neue Rechtschutzgefüge zwischen den Höchstgerichten des öffentlichen Rechts

Mit der Schaffung von Verwaltungsgerichten, denen künftig die Aufgabe der Prüfung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden zukommt, ändert sich auch die Rolle des VwGH als Rechtsmittelinstanz maßgeblich. Dieses veränderte Rollenbild wird auch Auswirkungen auf die Funktion des VfGH haben. Mit diesem Beitrag versuchen die Autoren Licht auf das sich daraus ergebende neue Rechtsschutzgefüge innerhalb der, aber auch zwischen den beiden Höchstgerichten öffentlichen Rechts zu werfen.

S. 364 - 374, Abhandlung

Wildpanner, Elke

Stellung der Parteien im Beschwerdeverfahren nach Art 144 B-VG

Durch die Umgestaltung des bestehenden Systems des administrativen Rechtsschutzes und einer einstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit in allen Rechtsmaterien entscheiden die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht mehr über die Rechtmäßigkeit von behördlichen Rechtsakten, sondern über gerichtliche Erkenntnisse und Beschlüsse. Daraus resultieren nicht unerhebliche Auswirkungen im Verfahrensrecht vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof. In diesem Beitrag sollen die wesentlichen Änderungen des im Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geregelten Beschwerdeverfahrens beleuchtet werden.

S. 375 - 387, Abhandlung

Epp, Helmut

Indemnität und Immunität – Grenzen und aktuelle Entwicklungen

Durch die Novellierung des Immunitätsrechts im Jahre 1979 wurde der Anwendungsbereich der Immunität wesentlich, nämlich auf jene Delikte eingeschränkt, die im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten stehen. In der Praxis des Immunitätsausschusses wurde dieser „politische Zusammenhang” in den letzten Jahre sehr restriktiv interpretiert. Dieser Umstand führte in letzter Zeit zu verstärkten Diskussionen. Dies auch deshalb, weil Ersuchen um Zustimmung zur Behördlichen Verfolgung von Abgeordneten, die auch dann gestellt worden sind, wenn offenbar kein politischer Zusammenhang gegeben war, zu Medienberichten und damit zu einer Stigmatisierung führten. Dazu trug auch der Umstand bei, dass durch die Reform des strafprozessualen Vorverfahrens die Beschuldigteneigenschaft zu einem frühen Zeitpunkt anzunehmen ist und daher im Vorfeld eine Abklärung von Vorwürfen im Hinblick auf die Immunität nicht möglich ist. Parallel dazu sind aber auch, durch EU-Recht bedingt, Änderungen der beruflichen Immunität erforderlich geworden.

In diesem Artikel wird versucht, die Diskussionen über eine Neugestaltung der Indemnität und der Immunität darzustellen und darauf basierend mögliche Lösungsansätze aufzuzeigen.

S. 388 - 397, Abhandlung

Ehlotzky , Nicole

Unzulässiger Vorbehalt?

Am 7. Februar 2013 hinterlegte Italien als sechster Alpenstaat seine Urkunde über die Ratifikation des Verkehrsprotokolls (VerkP) der Alpenkonvention. Dabei gab Italien eine Erklärung ab, die erhebliche Auswirkungen auf den gesamten Alpenraum, vor allem auch auf den Nachbarstaat Österreich und die österreichische Verkehrspolitik haben könnte. Nach einer kurzen Einführung in das völkerrechtliche Vertragswerk der Alpenkonvention widmet sich der vorliegende Beitrag der Interpretation der italienischen Erklärung und zeigt, dass diese mit Art 11 Abs 1 VerkP eine der wichtigsten Bestimmungen des Verkehrsprotokolls betrifft: den Verzicht der Vertragsparteien auf den Bau neuer hochrangiger Straßen für den alpenquerenden Verkehr. Die Erklärung bietet Raum für eine Auseinandersetzung mit dem Vorbehaltsregime der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK). Untersucht wird hierbei, ob sie einen Vorbehalt darstellt bzw ob dieser gegen Ziel und Zweck des Verkehrsprotokolls verstößt. Anschließend werden die Reaktionsmöglichkeiten der Vertragsparteien und die völkerrechtlichen Konsequenzen einer Qualifikation als unzulässiger bzw als zulässiger Vorbehalt erörtert. Darüber hinaus stellt sich die Frage, inwieweit die mit Ratsbeschluss vom 10. Juni 2013 erfolgte Genehmigung des Verkehrsprotokolls durch die Europäische Union (EU) die Erklärung Italiens auf innerunionaler Ebene relativiert, schließlich fällt die Kompetenz zu Bedarfsermittlung und Planung transeuropäischer Straßen nach der vertikalen Zuständigkeitsverteilung in die Kompetenz der EU.

S. 398 - 399, Dokumentation Europa

Erhart, Michael

Dokumentation Europa

S. 400 - 402, Dokumentation Österreich

Schefbeck, Günther

Dokumentation Österreich

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