Die Messbarkeit der bereit gestellten Leistungen ist eine Vorbedingung für die Steigerung der Produktivität der Verwaltung. Bei Genehmigungen geht es auch um den Faktor Zeit, ihre „Produktion“ soll nicht mehr Zeit beanspruchen als notwendig. Der Artikel legt dar, dass ein Monitoring für Anlagengenehmigungen bundesweit nach einheitlichen Kriterien erfolgen muss, um verbessertem Verfahrensmanagement den Weg zu bahnen. Eine Senkung der durchschnittlichen Verfahrensdauern von etwa 90 auf etwa 40 Tage ist mittelfristig erzielbar. Die bisher länderweise stark divergierenden und noch dazu unvollständigen Erfassungssysteme sind unbefriedigend. Das neue Regierungsprogramm kündigt die Einführung eines Verfahrens(dauer)monitorings auf gesetzlicher Basis an, da anders die Einheitlichkeit und die Vollständigkeit nicht gesichert werden können.
- ISSN Online: 1613-754X
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Inhalt der Ausgabe
S. 10 - 25, Abhandlung
Private enforcement umweltbezogener Rechte – Wachtelkönig, Ziesel und Konsorten auf dem Weg nach Aarhus?
Die Möglichkeiten und Grenzen der gerichtlichen Durchsetzung von unionsrechtlichen Umweltschutznormen in den Mitgliedstaaten sind ungeachtet des primärrechtlichen Bekenntnisses zum Umweltschutz und ungeachtet der einheitlichen Vorgaben der Aarhus-Konvention sehr unterschiedlich. Gerade Österreich sticht dabei negativ heraus, nicht zuletzt durch einen besonders engen, schutzgüterfokussierten Parteibegriff. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass die unions- und völkerrechtlichen Vorgaben und eine durchsetzungsfreundliche Rechtsprechung des EuGH für eine breite Öffnung des Zugangs zu Gerichten in Umweltschutzsachen streiten. Argumentiert wird, dass der Zugang zu Gerichten innerhalb der sachlichen und persönlichen Grenzen der Aarhus-Konvention heute einen horizontalen Grundsatz des EU-Umweltrechts darstellt, der gerade für Richtlinien ohne ausdrückliche öffentliche Beteiligung und Rechtsschutz eine taugliche Durchsetzungsgrundlage bereitstellt.
S. 26 - 37, Abhandlung
Verweisungen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs
Die Verweisung bildet ein wesentliches Element der Gesetzesökonomie. Wenngleich vielfach kritisierte Kaskadenkonstruktionen dem mit dieser Technik verfolgten Grundanliegen geradezu gegenläufige Effekte zeitigen, schaffen Verweisungen idealiter schlankere, kohärentere und insgesamt stimmigere Rechtstexte, die nicht zuletzt ein besonderes Maß an Flexibilität aufweisen. Insbesondere, was die Zulässigkeit der Bezugnahme auf Elemente rechtlicher Anordnungen anlangt, die von einer anderen Rechtssetzungsautorität als der Verweisenden getroffen werden, zieht die Rechtsprechung des VfGH jedoch enge Grenzen. Der vorliegende Beitrag hinterfragt die Prämissen, auf deren Grundlage diese Grenzziehung vorgenommen wird.
S. 38 - 63, Abhandlung
Wer ist künftig „zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung“ berufen?
Die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 – wirksam mit 1. Jänner 2014 – bedeutet mehr als eine bloße organische Weiterentwicklung des tribunalmäßigen Rechtsschutzes in publicis; im Folgenden werden das Zusammenspiel der im Vordergrund stehenden Einrichtung einer förmlichenVerwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit der Abschaffung des Art 129 B-VG (alt) und der Schaffung des Art 94 Abs 2 B-VG (neu), aber auch der Reflex dieser Reform auf das Verwaltungsverfahren kritisch beleuchtet.
S. 64 - 67, Rezension und Bericht
Anna Gamper / Bea Verschraegen (Hrsg): Rechtsvergleichung als juristische Auslegungsmethode (IACPIL, Vol IV).
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