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JRP

Heft 3, September 2015, Band 23

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-754X

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Inhalt der Ausgabe

S. 199 - 208, Forum

Christian Ranacher

Die allgemeine staatliche Verwaltung in den Ländern als effiziente Regierungsorganisation – Plädoyer für ein nach wie vor modernes Konzept

Der Beitrag beleuchtet die Struktur- und Effizienzvorteile der Organisation der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern und leitet daraus vor dem Hintergrund aktueller Reformbestrebungen und der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit Schlussfolgerungen für Maßnahmen der Verwaltungsreform auf Landes- und Bundesebene ab. Er setzt sich in diesem Zusammenhang auch kritisch mit der Tendenz, verloren gehende Zuständigkeiten von Zentralstellen durch die Schaffung bzw den expansiven Ausbau von Aufsichtsbürokratien zu kompensieren, auseinander.

S. 209 - 215, Forum

Werner Zögernitz

Teilnahme- und Rederechte von in Österreich gewählten EU-Mandataren im Nationalrat sowie in seinen Ausschüssen und Unterausschüssen

Ab 1. August 2015 besteht für in Österreich gewählte Mitglieder des Europäischen Parlaments ein gesetzliches Teilnahme- und Rederecht zu bestimmten Themen in Plenarsitzungen des Natio­-nalrates. Dies war bisher ausschließlich den Abgeordneten zum Nationalrat, den Regierungsmitgliedern und Staatssekretären sowie teilweise dem Präsidenten des Rechnungshofes und den Mitgliedern der Volksanwaltschaft vorbehalten. Mit dieser Regelung übernimmt Österreich neuerlich eine Vorreiterrolle, nachdem der Nationalrat mit dem erst vor kurzem eingeführten Minderheitsrecht für Untersuchungsausschüsse einen europaweiten Spitzenplatz bei den parlamentarischen Kontroll- und Minderheitsrechten erzielt hat.

Durch die erwähnte Geschäftsordnungsnovelle wird das Teilnahme- und Rederecht von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu EU-Themen zusätzlich zum EU-Hauptausschuss und dessen Unterausschuss, die in der Regel anstelle des Plenums tätig sind, auch auf vorberatende Ausschüsse ausgedehnt.

Das Rederecht im Plenum des Nationalrates ist allerdings solchen Mitgliedern des Europäischen Parlaments vorbehalten, die einem Klub im Sinne des Klubfinanzierungsgesetzes 1985 angehören. Weiters sind sowohl im Plenum als auch in den Ausschüssen Redezeitbeschränkungen für EU-Mandatare vorgesehen.

Durch diese Neuregelung sollte der zunehmenden Bedeutung von EU-Themen für unser Land Rechnung getragen werden. Es liegt nunmehr an den in Österreich gewählten Mitgliedern des Europäischen Parlaments, diesen Ansprüchen gerecht zu werden.

S. 216 - 231, Abhandlung

Carina Neugebauer / Rosi Posnik / Christoph Konrath

Das neue Untersuchungsausschussverfahren im Nationalrat

Am 1. Jänner 2015 ist eine umfassende Reform der Grundlagen und des Verfahrens von Untersuchungsausschüssen (UsA) des Nationalrates (NR) samt Begleitmaßnahmen in Kraft getreten. Damit wurde die jahrzehntealte Forderung nach der Verankerung eines Minderheitsrechts auf Einsetzung von UsA erfüllt und ein seit 2008 andauernder Verhandlungsprozess über die Neuordnung des Untersuchungsrechts abgeschlossen. Die Grundlage dieser Reform bildete eine politische Vereinbarung von fünf Parlamentsparteien vom 10. Juli 2014, auf deren Grundlage Gesetzentwürfe ausgearbeitet und am 22. Oktober 2014 als selbständige Anträge im NR eingebracht wurden.

Während in den Verhandlungen regelmäßig betont wurde, die Regelungen für UsA des Deutschen Bundestags als Vorbild zu nehmen, stellt sich das Ergebnis als eigenständige Lösung dar, die ihre Grundlage im bislang geltenden Verfahrensrecht hat und sich teilweise an Regelungen auf Landes- und Bundesebene in Deutschland anlehnt.

S. 232 - 244, Abhandlung

Sebastian Scholz

Zum zulässigen Gegenstand parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nach der Untersuchungsausschuss-Reform 2014

Mit der Untersuchungsausschuss-Reform 2014 wurde der Kreis potentiell untersuchungsfähiger Vorgänge beträchtlich erweitert. Zugleich muss der konkrete Untersuchungsgegenstand nach neuer Verfassungslage wesentlich präziser festgelegt werden. Im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses auf Verlangen von mindesten 46 Abgeordneten besteht – bei rechtswidriger Abgrenzung des Untersuchungsgegenstands – nunmehr ausdrücklich ein Fehlerkalkül.

S. 245 - 255, Abhandlung

Martin Paar

Die ersten 365 Tage des Revisionsmodells nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – eine Jahresbilanz!

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 BGBl I 51/2012 und dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013 BGBl I 33/2013 wurde mit 1. Jänner 2014 die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und trat anstelle der bisherigen Beschwerde an den VwGH gemäß Art 131 Abs 1 B-VG (aF) in Anlehnung an die Vorschriften der ZPO das Rechtsmittel der Revision gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Art 133 Abs 4 B-VG. Die ersten 365 Tage sind nunmehr vorübergegangen und ist der richtige Zeitpunkt gekommen, erste Bilanz zu ziehen und sich die Frage zu stellen, ob das neu eingeführte Revisionsmodell als erfolgreich zu beurteilen ist. Gegenständlicher Aufsatz setzt sich daher mit der zu Fragen des Revisionsmodells ergangenen Rechtsprechung des VwGH auseinander und unterzieht diese einer ersten Analyse.

S. 256 - 270, Abhandlung

Alexander Prosser / Alexander Balthasar

Die Distanzwahl als hoheitlicher Akt im Ausland als Problem – und Internet-Voting als dessen Lösung?

Distanzwahlen im Ausland setzen – als (in mehrfacher Hinsicht) extraterritoriale Hoheitsakte – grundsätzlich die zumindest implizite Duldung des Aufenthaltsstaates voraus, sind also völkerrechtlich keineswegs völlig problemlos. Für Internet-Voting könnte jedoch anderes gelten, wenn man die Logik eines (freilich in datenschutzrechtlichem Kontext ergangenen) EuGH-Urteils (Lindqvist) auf die gegenständliche Konstellation übertragen dürfte.

Selbst dann erforderte die Sicherung der Wahlrechtsgrundsätze aber eine starke Verschlüsselung der grenzüberschreitenden Wahlkorrespondenz, die, soweit zu sehen, allenfalls im Anwendungsbereich des (rechtlich nicht verbindlichen) „Wassenaarer Abkommens“ zugelassen wird.

Der Beitrag plädiert – vor dem Hintergrund einer zunehmend klarer gesehenen menschenrechtlichen Verpflichtung zur Gewährung des Auslandswahlrechts – für eine rechtlich verbindliche Festschreibung dieser beiden „Pforten“, zumindest einmal für den europäischen Kontinent. Den geeigneten Rahmen hiefür könnte eine Konvention des Europarates – die anschließend auch für Drittstaaten geöffnet werden könnte – bieten. Für die Autoren wäre ein derartiger gesamthafter Ansatz der derzeitigen Aktivität – bloße Überarbeitung der eVoting-Empfehlung 2004(11) – vorzuziehen.

S. 271 - 272, Dokumentation Europa

Michael Erhart

Dokumentation Europa

S. 273 - 274, Dokumentation Österreich

Günther Schefbeck

Dokumentation Österreich

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