Gewalt wird in den unterschiedlichen Wissenschaften verschieden definiert und ist Gegenstand zahlreicher Abhandlungen. Der Beitrag setzt sich mit dem Begriff Gewalt in der Rechtswissenschaft auseinander und untersucht, wie die Rechtsordnung mit Phänomenen struktureller und personeller Gewalt umgeht. Im Zuge dessen wird erörtert, inwieweit das Recht selbst Bestandteil respektive Ursache von Gewalt sein kann.
- ISSN Online: 1613-754X
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Inhalt der Ausgabe
S. 1 - 13, Forum
Wirft das Recht Schatten über strukturelle und personelle Gewalt in Pflege- und Betreuungs-einrichtungen?
S. 14 - 22, Forum
Wehrlos im Alter?! – Vernachlässigung und Misshandlung von älteren Menschen
Gewalt macht auch vor älteren Frauen und Männern nicht halt. Aufgrund reduzierter Körperkraft können sich ältere Menschen nur begrenzt zur Wehr setzen, wobei bei vorliegender Gebrechlichkeit, Krankheit und Pflegebedürftigkeit die Gefahr gravierende gesundheitliche Schäden durch die Gewalteinwirkungen davonzutragen, steigt. Ältere Frauen und Männer haben dadurch meist schwerwiegendere und länger andauernde Nachwirkungen als jüngere gewaltbetroffene Personen. Bei akuten Verletzungen sowie chronischen und psychischen Gewaltfolgen lassen sich die meisten Opfer ärztlich versorgen. Die Auslöser des Leidens werden aber häufig aus Scham, Angst sowie Abhängigkeit von ihren Peinigern etc verschwiegen oder können aufgrund einer vorliegenden psychischen Grunderkrankung nicht geäußert werden. Deshalb ist das Erkennen der Gewalt als Ursache bestehender Symp-tome und Beschwerden nicht nur für die fachgerechte medizinische Behandlung und die adäquate Unterstützung der Leidtragenden unerlässlich, sondern auch, um weitere Misshandlungen präventiv zu verhindern.
S. 23 - 27, Forum
Bevormundung, Beschränkung, Zwang, Gewalt – Phänomene der institutionalisierten Lebenswelt
Der „Welttag gegen die Misshandlung älterer Menschen“ wurde 2006 von der Weltgesundheitsorganisation WHO und dem International Network for the Prevention of Elder Abuse (INPEA) ausgerufen und findet seitdem jährlich statt. Der Welttag soll das Bewusstsein für bestehende Probleme schärfen, für einen sensiblen Umgang mit kritischen Situationen werben und auf vorhandene Präventions- und Unterstützungsangebote hinweisen. Gewalt gegen ältere Menschen gibt es sowohl in der häuslichen als auch in der institutionellen Pflege. Gewalt kann in unterschiedlichsten Formen ausgeübt werden, ein transparenter und offener Umgang mit der Thematik soll dazu beitragen, dass Gewalthandlungen als solche erkannt und verhindert werden. Die Bewohnervertretung ist gesetzlich beauftragt, Freiheitsbeschränkungen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. Auch Freiheitsbeschränkungen sind grundsätzlich „Gewalthandlungen“, die unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich legitimiert sind. Ein sensibler und reflektierter Umgang ist unabdingbar, Kultur und Haltung einer Einrichtung bestimmen über das Ausmaß und die Intensität von Beschränkungsmaßnahmen. Viele Facetten von Gewalt sind struktureller Natur und treten trotz gewissenhafter Arbeit des Pflegepersonals auf. Schlechte Arbeitsbedingungen, Zeitdruck, mangelnde Ressourcen, ständige Überlastung, mangelhafte Ausbildungen sind nur einige Kriterien die dazu beitragen können, dass sich dadurch auch die Bedingungen für die betreuten Menschen drastisch verschlechtern. Starre Abläufe, wenig Raum für Individualität, Eingriffe in Grund- und Persönlichkeitsrechte gehören ebenso zum Alltag wie zB Essens- und Schlafenszeiten zu Unzeiten sowie medizinische Behandlungen ohne Mitsprache der betroffenen Menschen. Mangelnde Perspektiven sowie das Bewusstsein der eigenen Machtlosigkeit führen in einer Vielzahl von Fällen zur Anpassung und Resignation vieler Betroffener.
S. 28 - 33, Forum
Versuch über die Zusammenhänge von Politik, struktureller und personaler Gewalt in Einrichtungen der Sozialwirtschaft
In dem Beitrag wird versucht den Hintergrund struktureller und personale Gewalt zu diskutieren. Phänomene der Institutionalisierung, Kommodifizierung und Eigendynamik von Dienstleistung, sowie die fehlende politische Koordination werden anhand von Beispielen dargestellt.
Zusammenhänge von Politik, Gewalt und Wirtschaft zu beschreiben kann an dieser Stelle nur als Versuch in kurzen Thesen gewagt werden. Zu komplex stellt sich die Situation dar als dass sie einheitlich beschrieben werden könnte. Der vorliegende Beitrag will nicht mehr als Thesen für eine Diskussion zur Verfügung zu stellen.
Die Umsetzung des Fakultativprotokolls zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT) hat die Volksanwaltschaft aufgewertet und ihr eine neue Rolle zugewiesen: Die Volksanwaltschaft wird nunmehr auch als Menschenrechtsagentur tätig. Was dies aber für ihren Prüfmaßstab bedeutet, wurde bisher wenig beleuchtet. Wie zu zeigen sein wird, hat die Befugnisausweitung für die Volksanwaltschaft weniger bewirkt als man auf den ersten Blick vermuten würde.
S. 43 - 54, Abhandlung
Reformvorschläge für das System der Verwaltungsstrafen im Arbeitsrecht und Sozialrecht
Sozialversicherungsrecht und zunehmend weite Bereiche des Arbeitsrechts werden vom Gesetzgeber im Rahmen des öffentlichen Rechts geregelt. Damit ist auch das Sanktionensystem durch Verwaltungsstrafen Teil dieses Regelungsmodells. Die Verwaltungsstrafbehörden sowie die Landesverwaltungsgerichte sind damit in zunehmendem Ausmaß mit Verwaltungsstrafverfahren befasst, deren Vorfragen komplexe Fragen des materiellen Arbeitsrechts betreffen. Der vorliegende Beitrag prüft die Frage, ob und inwieweit der Gesetzgeber auf diese Spezialisierung auch in Bezug auf Zuständigkeiten und Organisation von Behörden und Gerichten reagieren sollte.
S. 55 - 57, Abhandlung
Zur Zustimmungspflicht des steiermärkischen Landtags zur Veräußerung von Landesvermögen
Der vorliegende Aufsatz untersucht, ob die Abtretung von Forderungspositionen und Anteilsrechten an einer Gesellschaft gegen Entgelt durch das Land Steiermark nach steiermärkischem Landesverfassungsrecht als „Veräußerung von Landesvermögen“ zu werten ist und darum der Zustimmung des steiermärkischen Landtages bedarf.
S. 58 - 66, Abhandlung
Zur unzulässigen Tatprovokation und ihrer strafprozessualen Handhabung nach der Grundsatzentscheidung des EGMR Furcht vs Deutschland
In Furcht vs Deutschland hat der EGMR unmissverständlich klargestellt, dass die Strafzumessungslösung keine adäquate Reaktion auf unzulässige Tatprovokation ist. Der deutsche Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung zeitnah rezipiert und als Ausgleich für unzulässige Tatprovokation ein strafprozessuales Verfolgungshindernis angenommen. Mit dem Strafprozessrechtsänderungsgesetz I 2016 (StPRÄG I 2016) hat der österreichische Gesetzgeber nachgezogen und ebenfalls ein Verfolgungshindernis statuiert. Der folgende Beitrag setzt sich in einem ersten Schritt mit der vorgelagerten und bislang nicht ausführlich behandelten Frage auseinander, wie der Begriff der unzulässigen Tatprovokation materiell klar konturiert werden kann. In einem zweiten Schritt wird die Genese des StPRÄG 2016 skizziert und untersucht, ob ein Strafverfolgungshindernis aus dogmatischen Gesichtspunkten tatsächlich die beste Reaktion auf eine unzulässige Tatprovokation ist.
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