Das audiovisuelle Medienrecht beinhaltet auch Vorschriften, die an den wie immer ausgestalteten „Anspruch“ eines Inhalts anknüpfen oder im Fall des ORF einen bestimmten „Anspruch“ zum Auftrag erheben. Der vorliegende Beitrag dient einerseits der Vertiefung der Diskussion über geeignete Beurteilungskriterien für die Zuordnung zu anspruchsvollen Inhalten und/oder leichter Unterhaltung und andererseits dem Versuch, die vom ORF-G verlangte „Unverwechselbarkeit“ näher zu beschreiben.
- ISSN Online: 1613-754X
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Inhalt der Ausgabe
Im Jahre 2009 wurde durch eine Änderung des B-VG und des RHG die Kompetenz des RH zur Prüfung privatwirtschaftlicher Unternehmen auf Betriebe, welche durch den Bund „tatsächlich beherrscht“ werden, ausgeweitet. Der folgende Beitrag möchte zeigen, dass es nicht möglich ist, diesen neuen Tatbestand ausreichend abzugrenzen. Somit handelt es sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, welcher Tatbestandsmerkmal einer Kompetenznorm ist. Dies stellt nach der hier vertretenen Ansicht einen Verstoß des § 12 (1) RHG gegen Art 18 Abs 1 B-VG dar.
Rechtsvorschriften üben herkömmlicher Weise eine gewisse „Konservierungsfunktion“ aus. Vor dem Hintergrund der jüngst getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schuldenkrise geht der vorliegende Beitrag der Frage nach, inwieweit diese Funktion im Recht der Europäischen Union gewährleistet wird.
Der Grundsatz der Gewaltentrennung steht heute vor der Herausforderung, jene Funktionen unter veränderten Rahmenbedingungen zu erfüllen, die ihm im 19. Jahrhundert zugedacht wurden. Diese Funktionen sind dem Prinzip nach heute aktueller denn je. Und sie erfordern, diesen Grundsatz mehr als bisher aus rechtsstaatlicher Perspektive zu betrachten und jene Elemente, die die Judikatur des VfGH seit Jahrzehnten unverändert aus ihm ableitet, einer kritischen Revision zu unterziehen.
S. 47 - 85, Abhandlung
E-Voting in der „sonstigen Selbstverwaltung“ – Anmerkungen zum Beschluss des VfGH vom 30. Juni 2011, B 1149, und zum Erkenntnis des VfGH vom 13. Dezember 2011,V 85–96
Dieser Beitrag analysiert die Entscheidungen des VfGH vom 30. Juni 2011, B 1149, und vom 13. Dezember 2011, V 85–96 (ergangen zum Einsatz von E-Voting bei der ÖH-Wahl 2009) im Hinblick auf folgende Fragen:
Ist, auf dem Boden des Art 120b Abs 1 B-VG, der Staat oder die „sonstige Selbstverwaltung“ zuständig, die autonome Organkreation zu regeln, und damit auch, den Einsatz von E-Voting anzuordnen/näher zu gestalten?
Welche Wahlrechtsgrundsätze gelten, auf dem Boden des Art 120c Abs 1 B-VG, in der „sonstigen Selbstverwaltung“?
Ist, auf dem Boden des geltenden Verfassungsrechts, E-Voting in Österreich möglich?
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