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zeitschrift für hochschulrecht, hochschulmanagement und hochschulpolitik

Heft 2, April 2019, Band 18

Novak

Fächerwahl; Lehramtsstudium; Studienzulassung; Unterrichtsfächer Änderung

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Nach der gemäß § 124 Abs 1a UG für angebotene Diplomstudien maßgeblichen Anlage 1 zum UniStG dient das Lehramtsstudium der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogisch/wissenschaftlichen oder wissenschaftlich/künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen.

Die Studierenden haben anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium die zwei gewählten Unterrichtsfächer bekanntzugeben („Fächerwahl“).

Dass die einmal gewählten und bekanntgegebenen Unterrichtsfächer im Rahmen jenes Lehramtsstudiums, zu dem der Betreffende zugelassen wurde, geändert werden könnten, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.

  • Novak
  • § 124 UG
  • Studienzulassung
  • Öffentliches Recht
  • Fächerwahl
  • Unterrichtsfächer Änderung
  • Lehramtsstudium
  • § 63 UG
  • ZFHR-Slg 2019/4
  • § 22 UG
  • § 59 UG
  • VwGH, 27.09.2018, Ro 2017/10/0041
  • § 76 UG