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Heft 6, Dezember 2023, Band 23
Fallstricke bei der Durchführung und Begründung der Kommissionsbewertung
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 23
- Judikatur, 4478 Wörter
- Seiten 321-328
- https://doi.org/10.33196/rpa202306032101
20,00 €
inkl MwStEntscheidet die Bewertungskommission festlegungsgemäß über zu vergebende Punkte gemeinsam (ein- oder mehrstimmig), so hat sie ihre Entscheidung verbal zu begründen.
Das Verwaltungsgericht muss in die Lage versetzt sein, überprüfen zu können, ob die Kommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten und das ihr zukommende Ermessen im Sinne der Grundsätze des Vergaberechts ausgeübt hat.
Beschränkt sich die Begründung der Bewertungskommission auf allgemeine und vage Aussagen, ohne die für die Einschätzung maßgeblichen, fachlich begründeten Überlegungen darzulegen, so ermöglicht dies keine objektive Nachvollziehbarkeit der Beurteilung.
Wird im Rahmen eines Zuschlagskriteriums die Präsentation des Bieters in einem Hearing bewertet, so bedarf dies einer Protokollierung der nach den Vorgaben der Ausschreibung zu beurteilenden Aspekte.
Eine Wiederholung der Bieterpräsentation vor der Bewertungskommission kommt nicht in Betracht, wenn die zur Ausarbeitung der zu präsentierenden Konzepte notwendigen Grundlagen nicht allen Bietern gleichermaßen zur Verfügung gestellt worden sind.
- Scharf, Edwin
- Rosenthaler, Thomas
- Verhandlungsverfahren
- Transparenzgebot
- einstimmige Kommissionsbewertung
- § 143 Abs 1 BVergG
- § 134 BVergG
- Gleichbehandlungsgebot
- BVwG, 25.07.2023, W139 2266672-2/32E, „Zu- und Umbau des Therapiezentrums Buchenberg“
- § 140 Abs 1 BVergG
- § 20 Abs 1 BVergG
- Bewertungskommission
- Begründungspflicht
- Vergaberecht
- RPA 2023, 321
- Begründungstiefe
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