Nicht alles kann warten: Zur Bestandsfestigkeit von Vergaberechtswidrigkeiten
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 23
- Judikatur, 2496 Wörter
- Seiten 329 -333
- https://doi.org/10.33196/rpa202306032901
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Ausschreibungsunterlagen werden mangels zeitgerechter Anfechtung auch dann bestandsfest, wenn diese Vergaberechtswidrigkeiten enthalten sollten.
Ausdrücklich bestandsfeste Festlegungen in Ausschreibungsunterlagen gehen insoweit den vergaberechtlichen Regelungen vor.
Das Auslegungskriterium der gesetzeskonformen Interpretation kann nicht dazu verwendet werden, eine nachträgliche Rechtmäßigkeitsprüfung bestandsfester Festlegungen vorzunehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Durchbrechung von Bestandsfestigkeit (sogenannte „Wurzelmängel“) enge Grenzen gezogen und würde eine Durchbrechung dieser nur bei besonders gravierenden Vergaberechtswidrigkeiten vorliegen.
- Kos, Katharina
- Dax, Maximilian
- verbundene Unternehmen
- VwG Wien, 07.06.2023, VGW-123/077/5455/2023, „Dienstleistungskonzession über die Bereitstellung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern“
- gesetzeskonforme Interpretation
- § 23 Abs 1 WVRG
- Verfügbarkeitserklärung
- § 86 BVergG
- RPA 2023, 329
- § 51 BVergGKonz
- Wurzelmangel
- Vergaberecht
- Referenz-Shopping
- § 50 BVergGKonz
- technische Leistungsfähigkeit
- Bestandsfestigkeit
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