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RPA

Heft 6, Dezember 2023, Band 23

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7523

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Inhalt der Ausgabe

S. 314 - 317, Judikatur

Emanuel Varvaroi / Christof Schönfelder

Forschungsauftrag oder doch gewöhnlicher Lieferauftrag?

Nach der Judikatur des EuGH sind die Rechtfertigungsgründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eng auszulegen. Die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden, außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorliegen, trägt derjenige, der sich darauf berufen will.

Für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 reicht es nicht aus, dass die zu beschaffende Ware für Forschungszwecke eingesetzt werden soll. Vielmehr muss der Gegenstand der Lieferung selbst einer sein, der den Charakter eines Forschungsobjekts aufweist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist ein Antragsrecht betreffend die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines Vertrages bzw die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 356 BVergG 2018 durch den Antragsteller im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht vorgesehen.

S. 318 - 320, Judikatur

Vanessa Pichler

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse entsprechend hüten

Das Recht auf Akteneinsicht ist gemäß § 17 Abs 3 AVG beschränkt.

Ein Spannungsfeld zwischen der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen und der Wahrung des Rechts auf Parteiengehör eröffnet sich.

Das Geheimhaltungsinteresse muss behauptet und bescheinigt werden.

S. 321 - 328, Judikatur

Thomas Rosenthaler / Edwin Scharf

Fallstricke bei der Durchführung und Begründung der Kommissionsbewertung

Entscheidet die Bewertungskommission festlegungsgemäß über zu vergebende Punkte gemeinsam (ein- oder mehrstimmig), so hat sie ihre Entscheidung verbal zu begründen.

Das Verwaltungsgericht muss in die Lage versetzt sein, überprüfen zu können, ob die Kommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten und das ihr zukommende Ermessen im Sinne der Grundsätze des Vergaberechts ausgeübt hat.

Beschränkt sich die Begründung der Bewertungskommission auf allgemeine und vage Aussagen, ohne die für die Einschätzung maßgeblichen, fachlich begründeten Überlegungen darzulegen, so ermöglicht dies keine objektive Nachvollziehbarkeit der Beurteilung.

Wird im Rahmen eines Zuschlagskriteriums die Präsentation des Bieters in einem Hearing bewertet, so bedarf dies einer Protokollierung der nach den Vorgaben der Ausschreibung zu beurteilenden Aspekte.

Eine Wiederholung der Bieterpräsentation vor der Bewertungskommission kommt nicht in Betracht, wenn die zur Ausarbeitung der zu präsentierenden Konzepte notwendigen Grundlagen nicht allen Bietern gleichermaßen zur Verfügung gestellt worden sind.

S. 329 - 333, Judikatur

Maximilian Dax / Katharina Kos

Nicht alles kann warten: Zur Bestandsfestigkeit von Vergaberechtswidrigkeiten

Ausschreibungsunterlagen werden mangels zeitgerechter Anfechtung auch dann bestandsfest, wenn diese Vergaberechtswidrigkeiten enthalten sollten.

Ausdrücklich bestandsfeste Festlegungen in Ausschreibungsunterlagen gehen insoweit den vergaberechtlichen Regelungen vor.

Das Auslegungskriterium der gesetzeskonformen Interpretation kann nicht dazu verwendet werden, eine nachträgliche Rechtmäßigkeitsprüfung bestandsfester Festlegungen vorzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Durchbrechung von Bestandsfestigkeit (sogenannte „Wurzelmängel“) enge Grenzen gezogen und würde eine Durchbrechung dieser nur bei besonders gravierenden Vergaberechtswidrigkeiten vorliegen.

S. 334 - 339, Judikatur

Martina Windbichler / Stephan Heid

Zur erforderlichen Fachkunde der Mitglieder einer Bewertungskommission

Im Fall der subjektiv-autonomen Bewertung der Zuschlagskriterien darf ein Mitglied der Bewertungskommission eine Bewertung ausschließlich bei jenen Kriterien vornehmen, für die dieses Mitglied die konkrete erforderliche Fachkunde besitzt.

Die Anforderung, dass die Bewertungskommission nur als Ganzes die erforderliche Fachkunde aufweisen muss, gilt nur im Fall der gemeinsamen Bewertung durch die Bewertungskommission, nicht jedoch bei einer einzeln vorgenommenen Bewertung nach subjektiven Kriterien.

Die Größe und Zusammensetzung der Bewertungskommission sowie die namentliche Nennung der Mitglieder der Bewertungskommission muss nicht verpflichtend in den Ausschreibungsunterlagen angeführt werden.

S. 340 - 345, Judikatur

Nina Anzeletti / Johannes Stalzer

Die vergaberechtliche Selbstreinigung erfordert eine aktive Kooperation mit dem öffentlichen Auftraggeber

Um den Lauf der Frist des § 83 Abs 5 Z 2 BVergG 2018 in Gang zu setzen, muss der Auftraggeber iZm dem Ausschlussgrund des § 78 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 über „gesicherte und belastbare Kenntnisse“ betreffend das wettbewerbsbeschränkende Verhalten des Unternehmers verfügen. Mit Bekanntwerden des Anerkenntnisses des Unternehmers gegenüber der BWB liegen „gesicherte und belastbare Kenntnisse“ vor, sodass ab diesem Zeitpunkt die Frist des § 83 Abs 5 Z 2 BVergG 2018 zu laufen beginnt.

Ungeachtet der Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden besteht eine aktive Verpflichtung zur Mitwirkung und Aufklärung auch gegenüber dem Auftraggeber. Die Klärung der eigenen Betroffenheit des Auftraggebers mit Blick auf allfällige Schadenersatzansprüche kann gemessen an der EuGH-Entscheidung C-124/17 (Vossloh Laeis) nicht als überschießend gewertet werden, sondern ist angesichts des Ausmaßes der Absprachen unumgänglich.

Falsche oder irreführende Angaben zur Betroffenheit des Auftraggebers sind geeignet, das Vertrauen des Auftraggebers in den Unternehmer erneut zu erschüttern, was für eine erfolgreiche Selbstreinigung schädlich ist, und verwirklichen zudem den (fakultativen) Ausscheidensgrund des § 141 Abs 2 BVergG 2018.

S. 346 - 352, Judikatur

Hubert Reisner

Verpflichtung zur Ausschreibung der Herstellung von Dokumenten

Die RL 2014/24/EU ist nur in den Fällen unanwendbar, die in ihr selbst ausdrücklich und abschließend aufgeführt sind.

Der Wortlaut von Art 15 Abs 2 und 3 RL 2014/24 in Verbindung mit Art 346 AEUV erlegt den Mitgliedstaaten nämlich keine Verpflichtung in Bezug auf das angestrebte Niveau des Schutzes ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen auf.

Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffen werden, sind nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Unionsrechts entzogen, weil sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit ergehen.

S. 353 - 353, Leitsatzsammlung

Kein Schriftsatzaufwand

S. 353 - 354, Leitsatzsammlung

Auslegung von Ausschreibungsbedingungen

S. 354 - 354, Leitsatzsammlung

Vertretbare Auslegung der Ausschreibung

S. 354 - 355, Leitsatzsammlung

Auslegung von Parteierklärungen

S. 355 - 355, Leitsatzsammlung

Prozessgegenstand in Nachprüfungsverfahren

S. 355 - 355, Leitsatzsammlung

Zulässigkeit von Feststellungen

S. 355 - 355, Leitsatzsammlung

Nichtigkeit einer Rahmenvereinbarung?

S. 355 - 355, Leitsatzsammlung

Rahmenvereinbarungen als Aufträge

S. 356 - 356, Leitsatzsammlung

Auslegung eines Angebots

S. 357 - 357, Leitsatzsammlung

Abweichung vom geschätzten Auftragswert

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