Nach der Judikatur des EuGH sind die Rechtfertigungsgründe für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung eng auszulegen. Die Beweislast dafür, dass die eine Ausnahme rechtfertigenden, außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorliegen, trägt derjenige, der sich darauf berufen will.
Für die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 reicht es nicht aus, dass die zu beschaffende Ware für Forschungszwecke eingesetzt werden soll. Vielmehr muss der Gegenstand der Lieferung selbst einer sein, der den Charakter eines Forschungsobjekts aufweist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist ein Antragsrecht betreffend die Nichtigerklärung oder Aufhebung eines Vertrages bzw die Verhängung einer Geldbuße gemäß § 356 BVergG 2018 durch den Antragsteller im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren nicht vorgesehen.