Keine Pflicht zur Aufklärung bei unbehebbaren Mängeln des Angebots
Unterschied behebbare und unbehebbare Mängel des Angebots
Nachträglich erbrachte Nachweise sind nicht zu berücksichtigen
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S. 69 - 70, Kurznachrichten
S. 71 - 73, Judikatur
Keine Pflicht zur Aufklärung bei unbehebbaren Mängeln des Angebots
Unterschied behebbare und unbehebbare Mängel des Angebots
Nachträglich erbrachte Nachweise sind nicht zu berücksichtigen
S. 74 - 81, Judikatur
Der Ausschlussgrund des § 78 Abs 1 Z 11 lit b BVergG 2018 setzt gewisse Handlungen des Unternehmers voraus, die eine Auswirkung auf die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers im Vergabeverfahren haben oder haben könnten, nicht aber hatte der Gesetzgeber Konstellationen vor Augen, in welcher von einem Bieter Informationen erhalten werden, die von ihm im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens möglicherweise verwendet werden könnten.
Wird in einer (echten) Bieterlücke neben einem konkreten namentlich genannten Produkt der Zusatz „oder gleichwertiges“ beigefügt, ist aufgrund dieser Beifügung nicht eindeutig erkennbar, welches Produkt welchen Herstellers der Bieter konkret anbietet. Die Bezeichnung von Produkten in Bieterlücken in einer Art und Weise, welche die angebotenen Produkte nicht erkennen lässt, stellt einen unbehebbaren Mangel dar, der auch im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs nicht behoben werden kann.
S. 82 - 84, Judikatur
Gemäß § 346 Abs 2 BVergG 2018 sind jene Unternehmen Parteien des Nachprüfungsverfahrens, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sein können.
Dem Konkurrenten eines Nachprüfungsantragstellers fehlt es an einer unmittelbaren Betroffenheit seiner rechtlich geschützten Interessen, sofern er noch mit weiteren Konkurrenten im aufrechten Vergabewettbewerb steht. Eine unmittelbare Betroffenheit eines Konkurrenten wäre beispielsweise dann denkbar, wenn der Konkurrent nur mit dem Nachprüfungsantragsteller im Wettbewerb steht.
Im Zwischenverfahren über die Frage der Parteistellung hat der Parteistellungsprätendent jedenfalls Parteistellung.
S. 85 - 90, Judikatur
Art 57 Abs 6 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis entgegensteht, nach der ein Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet ist, bei der Einreichung seines Teilnahmeantrags oder Angebots unaufgefordert den Nachweis für ergriffene Abhilfemaßnahmen zu erbringen, um seine Zuverlässigkeit trotz des Umstands darzulegen, dass bei ihm ein in Art 57 Abs 4 dieser Richtlinie genannter fakultativer Ausschlussgrund vorliegt, sofern sich eine solche Verpflichtung weder aus den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften noch aus den Auftragsunterlagen ergibt. Dagegen steht Art 57 Abs 6 der Richtlinie einer solchen Verpflichtung dann nicht entgegen, wenn sie in den nationalen Rechtsvorschriften klar, genau und eindeutig vorgesehen ist und dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer über die Auftragsunterlagen zur Kenntnis gebracht wird.
Art 57 Abs 6 RL 2014/24 ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung entfaltet.
S. 97 - 98, Judikatur
S. 97 - 97, Judikatur
S. 103 - 103, Judikatur
S. 104 - 104, Judikatur
S. 109 - 110, Judikatur
S. 112 - 113, Judikatur