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RPA

Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 5, Oktober 2018, Band 18

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7523

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Inhalt der Ausgabe

S. 261 - 262, Kurznachrichten

Reisner, Hubert

Kurznachrichten

S. 263 - 278, Aufsatz

Reisner, Hubert

Vertragsänderung während der Laufzeit

S. 279 - 281, Judikatur

Heid, Stephan/​Hofbauer, Berthold

Über die (Prüf-)Kriterien der vertieften Angebotsprüfung

Ziel der vertieften Angebotsprüfung gemäß § 125 Abs 4 BVergG 2006 ist die Beurteilung der Preisgestaltung auf ihre betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit im Sinne einer groben Plausibilitätsprüfung.

Die bei der Angebotsprüfung zu beachtende Aufzählung an (Prüf-)Kriterien gemäß § 125 Abs 4 BVergG 2006 ist lediglich deklarativ. Der Prüfmaßstab „Erklärbarkeit aus der Erfahrung“ gemäß § 125 Abs 4 Z 3 BVergG 2006 kann somit grundsätzlich auch zur Beurteilung der anderen Kriterien herangezogen werden.

Ein nach § 129 Abs 1 BVergG 2006 zwingend auszuscheidendes Angebot darf bei der weiteren Wahl des Angebots für die Zuschlagsentscheidung keinesfalls berücksichtigt werden.

S. 282 - 285, Judikatur

Estermann, Gunter

Keine wettbewerbsrechtliche Haftung der BBG

Eine zentrale Beschaffungsstelle, die lediglich Leistungen für die öffentliche Hand beschafft, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr und kann daher nicht nach § 1 UWG in Anspruch genommen werden.

Unentgeltliche Zuwendungen können bei einer damit einhergehenden Marktverstopfung wettbewerbswidrig sein, wobei der Kläger die Behauptungs- und Beweislast trägt. Eine Markverstopfung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn nur ein kleines Marksegment betroffen ist. Wenn nur ein Kunde betroffen ist und der Umfang der unentgeltlichen Zuwendungen nicht feststeht, kann eine Marktverstopfung verneint werden.

S. 286 - 290, Judikatur

Mathias, Stefan/​Reisinger, Stefan

Rien ne va plus - Das BVwG erkennt nicht zweimal in derselben Sache

Eine Presseaussendung wird erst dann zur gesondert anfechtbaren Entscheidung, wenn sie erstmals vergaberechtlich relevanten Festlegungen des Auftraggebers die für die Qualität als Entscheidung nötige Publizität verleiht.

Das Verwaltungsgericht kann Ermittlungsergebnisse, die etwa in einem früheren Nachprüfungsverfahren betreffend dasselbe Vergabeverfahren erzielt worden sind, begründend heranziehen bzw verwerten.

Über nach außen tretende Entscheidungen des Auftraggebers kann nicht zweimal entschieden werden, widrigenfalls gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen werden würde.

Die Möglichkeit zur Erhebung einer Revision ändert im System nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 nichts an der Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

S. 291 - 293, Judikatur

Mecenovic, Werner

Zur Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen

Bei der Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen kommt es auf den objektiven Erklärungswert eines durchschnittlich fachkundigen Bieters bei Anwendung der üblichen Sorgfalt an.

Der in einer Ausschreibungsbestimmung verwendete Begriff „Umsatzerlös“ ist im Sinne des UGB auszulegen.

S. 294 - 305, Judikatur

Lehner, Beatrix

Der Eigentümer der Seifenspender darf sie auch exklusiv befüllen

Das Eigentumsrecht des bisherigen Auftragnehmers führt zu einem Ausschließlichkeitsrecht beim Folgeauftrag.

Beachtlich ist ein solches Ausschließlichkeitsrecht unter anderem nur dann, wenn eine anderweitige Formulierung des Auftragsgegenstandes mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre.

S. 306 - 310, Judikatur

Reisner, Hubert

Zur Unabhängigkeit der Angebotserstellung verbundener Unternehmen

Art 2 RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass miteinander verbundene Bieter, die in ein und demselben Verfahren gesonderte Angebote einreichen, nicht verpflichtet sind, dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber von sich aus ihre Verbindungen offenzulegen, wenn in der Ausschreibung oder den Verdingungsunterlagen, die die Bedingungen für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags regeln, keine ausdrückliche normative Bestimmung oder spezifische Bedingung enthalten ist.

Der Effektivitätsgrundsatz verlangt vom Beweismaß für die eigenständige und unabhängige Erstellung der Angebote, dass der Nachweis für einen Verstoß gegen das Vergaberecht der Union nicht nur durch unmittelbare Beweise erbracht werden kann, sondern auch mittels Indizien, sofern diese objektiv und übereinstimmend sind, und dass die miteinander verbundenen Bieter in der Lage sind, den Beweis des Gegenteils zu erbringen.

Art 2 RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn er über Anhaltspunkte verfügt, die Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der von bestimmten Bietern eingereichten Angebote aufkommen lassen, zur Nachprüfung verpflichtet ist, ob deren Angebote tatsächlich eigenständig und unabhängig sind, und zwar gegebenenfalls dadurch, dass er zusätzliche Informationen von diesen Bietern anfordert. Stellt sich heraus, dass die Angebote nicht eigenständig und unabhängig sind, steht Art 2 RL 2004/18/EG einem Zuschlag des Auftrags an die Bieter, die ein solches Angebot abgegeben haben, entgegen.

S. 312 - 313, Judikatur

Verbesserbarer Mangel

S. 313 - 313, Judikatur

Lösung von Konfliktfällen

S. 315 - 315, Judikatur

Befugnis nachgewiesen

S. 315 - 315, Judikatur

Zum Ausfüllen von Bieterlücken

S. 315 - 316, Judikatur

Abfall als handelsübliche Ware

S. 316 - 316, Judikatur

Die RVS als geeignete Leitlinie

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Heft 2, Mai 2022, Band 22
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