Zur Unabhängigkeit der Angebotserstellung verbundener Unternehmen
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 18
- Judikatur, 2657 Wörter
- Seiten 306 -310
- https://doi.org/10.33196/rpa201805030601
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Art 2 RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass miteinander verbundene Bieter, die in ein und demselben Verfahren gesonderte Angebote einreichen, nicht verpflichtet sind, dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber von sich aus ihre Verbindungen offenzulegen, wenn in der Ausschreibung oder den Verdingungsunterlagen, die die Bedingungen für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags regeln, keine ausdrückliche normative Bestimmung oder spezifische Bedingung enthalten ist.
Der Effektivitätsgrundsatz verlangt vom Beweismaß für die eigenständige und unabhängige Erstellung der Angebote, dass der Nachweis für einen Verstoß gegen das Vergaberecht der Union nicht nur durch unmittelbare Beweise erbracht werden kann, sondern auch mittels Indizien, sofern diese objektiv und übereinstimmend sind, und dass die miteinander verbundenen Bieter in der Lage sind, den Beweis des Gegenteils zu erbringen.
Art 2 RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass der öffentliche Auftraggeber, wenn er über Anhaltspunkte verfügt, die Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der von bestimmten Bietern eingereichten Angebote aufkommen lassen, zur Nachprüfung verpflichtet ist, ob deren Angebote tatsächlich eigenständig und unabhängig sind, und zwar gegebenenfalls dadurch, dass er zusätzliche Informationen von diesen Bietern anfordert. Stellt sich heraus, dass die Angebote nicht eigenständig und unabhängig sind, steht Art 2 RL 2004/18/EG einem Zuschlag des Auftrags an die Bieter, die ein solches Angebot abgegeben haben, entgegen.
- Reisner, Hubert
- verbundene Unternehmen
- Absprachen
- Angebotsprüfung
- Beweismaß
- RPA 2018, 306
- Interessenkonflikt
- Grundsätze des Vergabeverfahrens
- abgestimmte Verhaltensweise
- Vergaberecht
- notwendige Angaben im Angebot
- Ausscheidensgrund
- Art 101 AEUV
- EuGH, 17.05.2018, C-531/16, „Specialus autotransportas“
- Art 2 RL 2004/18/EG
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