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Estermann, Gunter

Keine wettbewerbsrechtliche Haftung der BBG

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Eine zentrale Beschaffungsstelle, die lediglich Leistungen für die öffentliche Hand beschafft, handelt nicht im geschäftlichen Verkehr und kann daher nicht nach § 1 UWG in Anspruch genommen werden.

Unentgeltliche Zuwendungen können bei einer damit einhergehenden Marktverstopfung wettbewerbswidrig sein, wobei der Kläger die Behauptungs- und Beweislast trägt. Eine Markverstopfung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn nur ein kleines Marksegment betroffen ist. Wenn nur ein Kunde betroffen ist und der Umfang der unentgeltlichen Zuwendungen nicht feststeht, kann eine Marktverstopfung verneint werden.

  • Estermann, Gunter
  • OGH, 19.04.2018, 4 Ob 63/18w, „Hygienepapier“
  • § 19 BVergG
  • § 2 UWG
  • unentgeltliche Zuwendungen
  • Zugaben
  • RPA 2018, 282
  • Vergaberecht
  • vergaberechtliche Grundsätze
  • § 1 UWG
  • unlauterer Wettbewerb
  • Marktverstopfung

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