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Mathias, Stefan/​Reisinger, Stefan

Rien ne va plus - Das BVwG erkennt nicht zweimal in derselben Sache

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Eine Presseaussendung wird erst dann zur gesondert anfechtbaren Entscheidung, wenn sie erstmals vergaberechtlich relevanten Festlegungen des Auftraggebers die für die Qualität als Entscheidung nötige Publizität verleiht.

Das Verwaltungsgericht kann Ermittlungsergebnisse, die etwa in einem früheren Nachprüfungsverfahren betreffend dasselbe Vergabeverfahren erzielt worden sind, begründend heranziehen bzw verwerten.

Über nach außen tretende Entscheidungen des Auftraggebers kann nicht zweimal entschieden werden, widrigenfalls gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen werden würde.

Die Möglichkeit zur Erhebung einer Revision ändert im System nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 nichts an der Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

  • Mathias, Stefan
  • Reisinger, Stefan
  • § 25 Abs 10 BVergG
  • Art 5 Abs 6 PSO-VO
  • Art 7 Abs 2 PSO-VO
  • ne bis in idem
  • § 141 BVergG
  • Verordnung Nr 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
  • Direktvergabe von Schienenverkehrsdienstleistungen
  • § 41 Abs 3 BVergG
  • RPA 2018, 286
  • PSO-VO
  • res iudicata
  • Vergaberecht
  • BVwG, 16.05.2018, W187 2189272-2/28E, „Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und regionalverkehr (SPNV) im Bundesland Vorarlberg“

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