Die RL 2014/24/EU hatte eine wesentliche elektronische Modernisierung des Vergabeverfahrens zur Folge. Vor allem KMUs soll dadurch die Möglichkeit eingeräumt werden, sich am Markt zu etablieren.
- ISSN Online: 2309-7523
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Inhalt der Ausgabe
Der Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unionsrechtlich zu beurteilen. Die Heranziehung der Verordnung 2015/848/EU über Insolvenzverfahren ist nicht zu beanstanden.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne des Art 57 Abs 4 Buchst b RL 2014/24/EU liegt bei einem italienischen Unternehmer mit Antrag auf Eröffnung eines Zwangsvergleichs mit Vorbehalt der Möglichkeit, einen Plan zur Fortführung der Tätigkeit vorzulegen, vor.
Bei einer Bietergemeinschaft muss die Zuverlässigkeit aller Mitglieder gegeben sein. Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bei einem Mitglied der Bietergemeinschaft führt daher dazu, dass die Bietergemeinschaft als solche als nicht zuverlässig anzusehen ist.
Art 57 Abs 4 letzter UA RL 2014/24/EU ist mangels inhaltlicher Unbedingtheit nicht unmittelbar anwendbar. Art 57 Abs 6 RL 2014/24/EU ist unmittelbar anwendbar.
Entscheidungen über den Pauschalgebührenersatz sind nicht in ihrem rechtlichen Bestand von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den zugrunde liegenden vergaberechtlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag abhängig.
Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens kommt dem Verwaltungsgericht nicht die Befugnis zu, allfällige Rechtswidrigkeiten von bestandfesten Vergabebedingungen aufzugreifen bzw diese bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
Es ist zulässig, der Kommission bei der qualitativen Bewertung von Angeboten die Möglichkeit einzuräumen, individuelle – und im Vorhinein nicht bekannte – Qualitätsmerkmale positiv zu veranschlagen. Eine Intransparenz kann darin nicht erblickt werden.
Der vergabekontrollbehördliche (Über-)Prüfungsmaßstab einer kommissionellen Angebotsbewertung ist ausschließlich die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Bewertung.
S. 348 - 352, Judikatur
Die Wunschvorstellung als Vater des Gedankens – Zur Geltendmachung von Vertretungskosten bei Vorliegen von Vergaberechtswidrigkeiten
Ein „Rettungsaufwand“ ist nur zu ersetzen, wenn er zweckmäßig und angemessen war. Die Beschränkung des Ersatzes auf den unvermeidbaren, zweckmäßigen und angemessenen Aufwand steht einer konkreten Schadensberechnung, der sich am Aufwand des Klägers orientiert, nicht entgegen.
Die Ermittlung des angemessenen Honorars bzw die Angemessenheit von Stundensätzen und aufgewendeten Stunden kann durch ein Sachverständigengutachten erfolgen.
Die Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt des Schadens trifft den Kläger.
S. 353 - 362, Judikatur
Warum Türen zuschlagen, wenn man sie auch angelehnt lassen kann – Zum Abschluss von Verkehrsdiensteverträgen nach Publikation einer Vorinformation gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO
Die Angaben in der Vorinformation, die über die nach Art 7 Abs 2 PSO-VO geforderten Inhalte hinausgehen, sind nicht im gleichen Maß wie Festlegungen in einer Ausschreibung verbindlich.
Mit der Veröffentlichung der Vorinformation ist der Leistungsgegenstand noch nicht abschließend festgelegt. Die Vorinformation dient in erster Linie dazu, dass Verkehrsunternehmen prüfen können, ob sie am Auftrag interessiert sind und sich gegebenenfalls darum bewerben wollen.
Aufgrund der vorangekündigten Möglichkeit, die jährlich stattfindenden Anpassungen von Fahrplänen ohne Neuausschreibung vornehmen zu können, ist der Dienstleistungsauftrag nicht als Rahmenvereinbarung zu qualifizieren.
Die in einer Vorinformation angegebene Zugkilometerleistung kann jedenfalls Gegenstand von im Rahmen von Direktvergaben gemäß Art 5 Abs 6 PSO-VO zu führenden Verhandlungen sein.
Ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, ein wettbewerbliches Verfahren zu führen, hat auch kein anderer Unternehmer ein Recht auf Teilnahme an diesem Verfahren.
S. 363 - 364, Judikatur
Drum prüfe, wer sich ewig bindet – Zur Verbindlichkeit von Vorinformationen gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO – Teil 2
Anmerkung zur Entscheidung BVwG 18.2.2019, W187 2211696-2/33 E, erschienen in RPA 2019, 296 ff, https://doi.org/10.33196/rpa201905029601.
S. 365 - 366, Judikatur
Über die Aufklärungspflicht von Unklarheiten hinsichtlich der Eignungsrelevanz von Subunternehmern
Ergeben sich bei der Prüfung eines Teilnahmeantrags Zweifel darüber, ob es sich bei einem namhaft gemachten Subunternehmer um einen erforderlichen oder um einen nicht erforderlichen Subunternehmer handelt, ist der Bewerber zur Aufklärung aufzufordern.
Nicht erforderliche Subunternehmer sind bei fehlender Eignung durch den Auftraggeber abzulehnen. Daran anschließend ist die Eignung des Bewerbers – ohne den abgelehnten Subunternehmer – gesondert zu prüfen.
S. 367 - 370, Judikatur
Zur Geltendmachung der Befangenheit von Mitgliedern der Bewertungskommission und zur Auftragswertberechnung
Sind die Namen der Mitglieder der Bewertungskommission in den Ausschreibungsunterlagen genannt, ist eine allfällige Befangenheit von einem Mitglied der Bewertungskommission durch Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen geltend zu machen.
Für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts für Beitrittsverträge zu einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse nach § 13 Abs 1 BVergG 2006 sind sowohl die Kosten für die Erbringung der Verwaltungsdienstleistung (§ 26 Abs 1 BMSVG) als auch die Kosten für die Erbringung der Veranlagungsdienstleistung (§ 26 Abs 3 Z 2 BMSVG) heranzuziehen.
S. 371 - 372, Judikatur
Keine In-House Vergabe von Aufträgen über Busverkehrsdienstleistungen nach Art 5 Abs 2 PSO-VO
Art 5 Abs 2 PSO-VO ist dahin auszulegen, dass er auf die Direktvergabe von Verträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Bussen, die nicht die Form von Konzessionen im Sinne der RL 2014/23/EU annehmen, nicht anwendbar ist.
S. 373 - 377, Judikatur
Verschmelzung zweier Bieter während des laufenden Vergabeverfahrens
Art 28 Abs 2 Satz 1 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er in Anbetracht des Erfordernisses der rechtlichen und tatsächlichen Identität zwischen den in der Vorauswahl berücksichtigten Wirtschaftsteilnehmern und den Wirtschaftsteilnehmern, die Angebote abgeben, dem nicht entgegensteht, dass im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags ein in der Vorauswahl berücksichtigter Bewerber, der sich aufgrund einer Verschmelzungsvereinbarung, die zwischen der Vorauswahlphase und der Angebotsabgabephase geschlossen und nach dieser Abgabephase umgesetzt wird, verpflichtet, einen anderen in der Vorauswahl berücksichtigten Bewerber aufzunehmen, ein Angebot abgeben kann.
S. 379 - 380, Judikatur
Erörterung eines zusätzlichen Ausscheidensgrundes in der mündlichen Verhandlung
S. 382 - 382, Judikatur
Rechtmäßigkeit des Ausscheidens bei nicht erklärten Nullpositionen im Angebot
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