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Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 6, Dezember 2019, Band 19

Ullreich, Stefan Mathias/​Reisinger, Stefan

Warum Türen zuschlagen, wenn man sie auch angelehnt lassen kann – Zum Abschluss von Verkehrsdiensteverträgen nach Publikation einer Vorinformation gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO

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Die Angaben in der Vorinformation, die über die nach Art 7 Abs 2 PSO-VO geforderten Inhalte hinausgehen, sind nicht im gleichen Maß wie Festlegungen in einer Ausschreibung verbindlich.

Mit der Veröffentlichung der Vorinformation ist der Leistungsgegenstand noch nicht abschließend festgelegt. Die Vorinformation dient in erster Linie dazu, dass Verkehrsunternehmen prüfen können, ob sie am Auftrag interessiert sind und sich gegebenenfalls darum bewerben wollen.

Aufgrund der vorangekündigten Möglichkeit, die jährlich stattfindenden Anpassungen von Fahrplänen ohne Neuausschreibung vornehmen zu können, ist der Dienstleistungsauftrag nicht als Rahmenvereinbarung zu qualifizieren.

Die in einer Vorinformation angegebene Zugkilometerleistung kann jedenfalls Gegenstand von im Rahmen von Direktvergaben gemäß Art 5 Abs 6 PSO-VO zu führenden Verhandlungen sein.

Ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, ein wettbewerbliches Verfahren zu führen, hat auch kein anderer Unternehmer ein Recht auf Teilnahme an diesem Verfahren.

  • Ullreich, Stefan Mathias
  • Reisinger, Stefan
  • Art 5 Abs 6 PSO-VO
  • § 331 BVergG
  • Art 7 Abs 2 PSO-VO
  • § 17 Abs 3 AVG
  • RPA 2019, 353
  • Vorinformation
  • Schienenpersonenverkehr
  • Verordnung Nr 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
  • Direktvergabe
  • BVwG, 13.05.2019, W187 2163307-1/66EW187 2163307-2/71EW187 2163307-3/66E, „Feststellungsanträge Direktvergabe Art 5 Abs 6 PSO-VO“
  • § 311 BVergG
  • Vergaberecht
  • Feststellungsverfahren
  • § 376 BVergG

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