Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen.
Werden in den Ausschreibungsunterlagen bestimmte Zertifizierungen „oder gleichwertig“ verlangt, muss der Auftraggeber abweichende Zertifizierungen nur dann anerkennen, wenn es sich um gleichwertige Gütesiegel handelt. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist insbesondere auf den übereinstimmenden Zertifizierungsgegenstand abzustellen (Produktionsprozess, Produkt, Betrieb etc).
Im Zuge der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung kann die Vergabekontrolleinrichtung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber heranziehen.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ersetzt vorläufig den Nachweis der Eignung zum relevanten Zeitpunkt. Der Bieter erspart sich dadurch allerdings nicht das Beschaffen der Nachweise an sich, sondern lediglich das Übermitteln an den Auftraggeber. Die Nachweise müssen jedenfalls spätestens zum relevanten Zeitpunkt vorhanden sein.