Eine Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften im Bereich der Abfallwirtschaft erfüllt die Anforderungen an eine von der Vergaberichtlinie 2004/18/EG ausgenommene interkommunale Zusammenarbeit, auch wenn sie sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dass eine Gebietskörperschaft gegenüber einer anderen Gebietskörperschaft im gemeinsamen allgemeinen Interesse gelegene Dienstleistung (hier im Bereich der Abfallwirtschaft) gegen Entgelt erbringt. Es bedarf keiner echten Zusammenarbeit in dem Sinn, dass jeder der beiden Vertragspartner gegenüber dem jeweils anderen Vertragspartner (somit gegenseitig) entsprechende Dienstleistungen im Bereich der Abfallentsorgung erbringt.
Im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit darf kein privater Dienstleister bessergestellt werden als seine Mitbewerber. Unschädlich ist dagegen, dass infolge einer solchen Zusammenarbeit ein Wettbewerbsvorteil einer öffentlichen Stelle gegenüber einem privaten Dienstleistungserbringer resultiert.
Auch wenn die interkommunale Zusammenarbeit sich nicht unmittelbar aus den Ausnahmen zum Bundesvergabegesetz ergibt, lässt sich diese aus der gebotenen unionsrechtlichen Auslegung des Bundesvergabegesetzes, insbesondere des Kompetenzbegriffs „öffentliches Auftragswesen“ und „Vergabeverfahren“ ableiten, sodass eine dem Gemeinschaftsrecht entsprechende interkommunale Zusammenarbeit auch nicht dem Anwendungsbereich des BVergG 2006 unterliegt.
Die vom UVS Niederösterreich ausgesprochene Nichtigerklärung der Vereinbarung zur interkommunalen Zusammenarbeit war in Ermangelung einer gerechtfertigten Feststellung eines Vergaberechtsverstoßes rechtswidrig. Der Umstand, dass die gegenständliche Vereinbarung während der Zeit des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle abgeschlossen worden ist, ändert daran nichts. Beim Abschluss der Vereinbarung handelt es sich weder um einen „Zuschlag“ noch um ein „Vergabeverfahren“.