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Heft 6, Oktober 2014, Band 2014
Abschluss einer Rahmenvereinbarung im Wege der Direktvergabe mit Bekanntmachung unzulässig?
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2014
- Judikatur, 1845 Wörter
- Seiten 351-354
- https://doi.org/10.33196/rpa201406035101
20,00 €
inkl MwStGemäß § 32 BVergG 2006 können Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis 30 BVergG 2006 abgeschlossen wurde.
Gemäß § 41 a Abs 1 BVergG gelten für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ausschließlich der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 20, die §§ 3 Abs 1, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 6, 18 Abs 1, 19 Abs 1 bis 4, 25 Abs 11, 42 Abs 3, 43 Abs 1 und 2, 87 a, 99 a, 135 Abs 1, 140 Abs 9, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 7.
Gemäß § 150 Z 1 BVergG können öffentliche Aufträge aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß dem §§ 28 bis 30 sowie § 30 Abs 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 151 abgeschlossen wurde.
- Hornbanger, Kathrin
- Zulässigkeit des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung.
- § 150 Z 1 BVergG
- RPA 2014, 351
- Direktvergabe mit Bekanntmachung
- § 41a Abs 1 BVergG
- BVwG, 06.08.2014, W123 2009469-1/15EW123 2009470-1/20E, „Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung; Abschluss einer Rahmenvereinbarung“
- Vergaberecht
- § 32 BVergG