Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

Zeitschrift für Vergaberecht

Heft 6, Oktober 2014, Band 2014

Kurz, Thomas

Über den Erwerb von Ressourcen, die für mehrere Bieter wesentlich sind, durch einen dieser Bieter, und seine vergaberechtliche Beurteilung

eJournal-Artikel

20,00 €

inkl MwSt
Sofortiger PDF-Download

Wirtschaftsförderung ist nicht Aufgabe eines Auftraggebers. Es ist lediglich Aufgabe des Auftraggebers, ein den Grundsätzen genügendes Vergabeverfahren zu führen, in diesem Rahmen die notwendigen Randbedingungen zum Vergabewettbewerb zu schaffen und alle Bieter gleich zu behandeln.

Der Erwerb einer wesentlichen Ressource, auf die mehrere Bewerber oder Bieter zugreifen wollen, durch einen Bewerber oder Bieter während des laufenden Vergabeverfahrens würde ohne zusätzliche Vorkehrungen den fairen Wettbewerb derart stören, dass es ein Unternehmen in der Hand hätte, den übrigen Bewerbern und Bietern den Zugriff auf eine wesentliche Ressource für die Teilnahme am Vergabeverfahren zu entziehen und damit eine Angebotslegung unmöglich zu machen. Damit dient eine Maßnahme der Auftraggeberin, die diese Situation verhindern soll, der Sicherung des lauteren Wettbewerbs. Da sie für alle Bieter unabhängig von ihrem Standort oder anderen Voraussetzungen gleichermaßen gilt, widerspricht sie nicht dem fairen Wettbewerb.

Der Erwerber muss aber im Lichte des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bieter die Möglichkeit bekommen nachzuweisen, dass er eine Möglichkeit hat, die Geheimhaltung der Namen der Bieter im Vergabeverfahren zu gewährleisten, und eine freie Gestaltung der Angebote durch alle Bieter ermöglicht, was sowohl die abzunehmenden Mengen als auch die Preise betrifft.

Vor endgültigem Abschluss des Erwerbs ist mangels bindenden Vertrags samt Nebenabmachungen und Abreden dem Bundesverwaltungsgericht jedoch eine abschließende Beurteilung nicht möglich.

Daher ist eine Festlegung, die vor dem tatsächlichen Erwerbszeitpunkt das Ausscheiden des künftigen Erwerbers festlegt, überschießend, auch wenn bei gelinderen Festlegungen das Risiko besteht, dass der Erwerber dann aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden ist.

  • Kurz, Thomas
  • BVwG, 01.08.2014, W187 2008946-1/23E, „Sanierung einer Aluminiumschlackendeponie 2“
  • § 19 Abs 1 BVergG
  • § 105 Abs 6 BVergG
  • Bieteranonymität im Verhandlungsverfahren.
  • Beeinträchtigung des freien und lauteren Wettbewerbs
  • § 129 Abs 1 Z 8 BVergG
  • RPA 2014, 346
  • Vergaberecht
  • § 129 Abs 1 Z 7 BVergG

Weitere Artikel aus diesem Heft

20,00 €

RPA
Zulässige interkommunale Zusammenarbeit
Band 2014, Ausgabe 6, Oktober 2014
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Wer zahlt beschafft und wer beschafft darf auswählen – auch im Vergaberecht
Band 2014, Ausgabe 6, Oktober 2014
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Berichtigt – bekämpft – berechtigt?
Band 2014, Ausgabe 6, Oktober 2014
eJournal-Artikel

20,00 €

20,00 €

RPA
Keine Zusammenrechnungspflicht bei verschiedenen Bauwerken
Band 2014, Ausgabe 6, Oktober 2014
eJournal-Artikel

20,00 €

RPA
Auch bei Miete des Gebäudes kann ein Bauauftrag vorliegen
Band 2014, Ausgabe 6, Oktober 2014
eJournal-Artikel

20,00 €