Die Eignung muss bei einem zweistufigen Vergabeverfahren bereits in der ersten Stufe geprüft werden. Aus diesem Grund müssen auch die Eignungsanforderungen bereits in der ersten Verfahrensstufe hinreichend bestimmt bekannt gegeben werden.
Die Abgabe einer vergaberechtskonformen Eigenerklärung oder Subunternehmererklärung setzt die tatsächliche Kenntnis über den konkreten Umfang der verlangten Anforderungen voraus, weil nur so eine Erklärung über deren Erfüllung abgegeben werden kann. Einem Vorbringen zur Unbestimmtheit von Eignungsanforderungen kann daher die Möglichkeit der Abgabe einer Eigenerklärung oder der Heranziehung von Subunternehmern nicht entgegengehalten werden.
Der Begriff „Ausland“ ist – bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte – nicht unbestimmt, da er nach dem allgemeinen Sprachverständnis alle Länder außerhalb Österreichs umfasst.