Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat
Soweit die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung behauptet wird, reicht der Verweis auf die weiteren Revisionsausführungen nicht, sondern die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen.
Prämissen, die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt wurden, und Rechtsansichten, die dem Verwaltungsgericht – ohne konkrete Bezugnahme auf bestimmte Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis – unterstellt werden, sind unbeachtlich.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Besprechungsprotokoll von Teilen einer Bietergemeinschaft, dem ein mangelnder Bindungswille an das Angebot nicht zu entnehmen ist, wenn zudem der Vertrag die Möglichkeit von Änderungen bzw Optimierungen vorsieht, nicht relevant ist, widerspricht nicht den aus der Rechtsprechung des EuGH resultierenden Grenzen für Vertragsänderungen.
Die als nicht unvertretbar anzusehende Annahme des Verwaltungsgerichtes, dass von der Revisionswerberin vorgelegte Gutachten von anderen Voraussetzungen ausgehen und daher für den vorliegenden Sachverhalt keine Aussage liefern, und die sodann unterbliebene Einholung weiterer Gutachten sind nicht zu beanstanden.
Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts, dass eine Weitergabe von Angaben über konkrete Verfahrensschritte, verwendete Materialien oder die Bezeichnung von Anlagen betreffend das Angebot der Zuschlagsempfängerin aus Gründen des Schutzes ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich sei, ist nicht unvertretbar.