Unter dem Begriff „Unternehmen“ ist jede selbstständige, nicht rein private und außerhalb des Erwerbslebens liegende Tätigkeit einer Person in der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder gewerblichen Leistungen zu verstehen. Es wird eine funktionale Betrachtungsweise zugrunde gelegt, basierend auf der Art der ausgeübten Tätigkeit und nicht der Eigenschaften desjenigen, der sie ausübt. Zur Erfüllung des funktionalen Unternehmensbegriffs ist es ausreichend, dass wirtschaftliche Leistungen gegen Entgelt angeboten bzw erbracht werden. Der Rechtsprechung des EuGH oder des Obersten Gerichtshofs kann nicht entnommen werden, dass die Ausnahme in Bezug auf die wettbewerbsrechtlich relevante Unternehmereigenschaft für Systeme der sozialen Sicherheit, die auf dem Solidaritätsgedanken beruhen, auch auf von diesen privatrechtlich organisierte Einheiten anzuwenden wäre, die die Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben heranziehen, soferne auf diese Einheiten selbst die von der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien der Ausnahme nicht zutreffen.
Ausgehend vom Charakter der Fusionskontrolle als Strukturkontrolle sollen nur Vorgänge erfasst werden, die zu einer dauerhaften Änderung der Marktstruktur führen. Diese Prognose hat ex ante zu erfolgen. Sind ein Management- und Betriebsführungsvertrag in Verbindung mit einem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich auf unbestimmte Zeit ausgelegt und durch langjährige Kündigungsverzichte abgesichert (Verzicht auf die ordentliche Kündigung für fünf Jahre und automatische fünfjährige Verlängerung dieses Verzichts, wenn nicht zum Ablauf der ersten Fünfjahresfrist gekündigt wird), sind diese Rechtsbeziehungen grundsätzlich auf Dauer ausgerichtet.