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RPA

Heft 5, Oktober 2019, Band 19

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7523

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Inhalt der Ausgabe

S. 261 - 262, Kurznachrichten

Hubert Reisner

Kurznachrichten

S. 263 - 273, Aufsatz

Mathias Plotz

Der Subunternehmer im Vergaberecht

Der Subunternehmer ist im Vergaberecht von zentraler Bedeutung und vor allem im Hinblick auf die Eignungskriterien oft unverzichtbar. Durch das neue BVergG 2018 haben sich auch Regelungen im Bezug auf den Subunternehmer maßgeblich verändert.

S. 274 - 276, Aufsatz

Angelika Hellweger / Ingrid Makarius

Sachverhaltsermittlung/Internal Investigation – (notwendiges) Element der Vergabe-Compliance

Sachverhaltsermittlungen oder Internal Investigations sind als Voraussetzung für den Nachweis, dass ein Unternehmer umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend eine Straftat oder Verfehlung mitgewirkt hat, wohl notwendige Voraussetzung der Selbstreinigung.

S. 277 - 279, Judikatur

Stefan Zleptnig

Auch Gesellschafter sind Subunternehmer

Verpflichten sich die Gesellschafter eines Unternehmens (Bieters) vertraglich zur Leistungserbringung bzw zum Nachweis der Eignung, sind diese als Subunternehmer zu benennen.

Bei Entfall einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist in der Revision darzulegen, inwiefern durch das Abhalten einer mündlichen Verhandlung eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.

S. 280 - 283, Judikatur

Martina Windbichler / Stephan Heid

Zur Anwendbarkeit des BVergG auf den Abschluss von Beitrittsverträgen zu einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse

Für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts für Beitrittsverträge zu einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse sind lediglich die einzubehaltenden Verwaltungskosten heranzuziehen.

Die Beschaffung der Leistungen im Bereich der betrieblichen Mitarbeitervorsorge ist nicht vom Anwendungsbereich des BVergG 2006 ausgenommen. Eine „Verdrängung“ des BVergG 2006 durch das BMSVG besteht nicht, da das BMSVG keine Regelung betreffend das der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorangehende Verfahren enthält, mit denen den primärrechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung Rechnung getragen würde.

Der Abschluss von Beitrittsverträgen zu einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 11 BMSVG durch öffentliche Auftraggeber ist nicht als Arbeitsvertrag im Sinne des § 10 Z 12 BVergG anzusehen.

S. 284 - 286, Judikatur

Tanja Viertler / Berthold Hofbauer

Über erst später auftretende Mängel der Leistungsfähigkeit

Gemäß § 187 Abs 1 BVergG 2006 hat die Vergabe an einen geeigneten Bieter zu erfolgen. Ein Mangel der Leistungsfähigkeit, der erst in einer späteren Stufe des Vergabeverfahrens hervorkommt, ist daher auch dann aufzugreifen, wenn bereits in der ersten Stufe eine Eignungsprüfung durchgeführt wurde.

Die Vergabekontrollbehörde kann einen Ausscheidensgrund bei der Antragszurückweisung und bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung auch dann berücksichtigen, wenn der Auftraggeber selbst diesen nicht aufgegriffen hat.

Der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren ist vom Ausscheidensgrund, den die Vergabekontrollbehörde (neu) geltend machen will, in Kenntnis zu setzen, damit er die Möglichkeit hat, die Stichhaltigkeit des Ausscheidensgrundes anzuzweifeln.

S. 287 - 291, Judikatur

Raimund Madl

Feststellungsantrag spätestens nach drei Jahren verfristet

Die Einbringung einer Schadenersatzklage wird nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, wenn der bei der zuständigen Vergabekontrollbehörde eingebrachte Feststellungsantrag selbst unter der Annahme, dass eine dreijährige Frist zur Einbringung des Feststellungsantrags offen steht, verfristet wäre.

S. 292 - 295, Judikatur

Stefan Mathias Ullreich / Stefan Reisinger

Der reine Wille zählt eben nicht immer – Wer kein Angebot abgegeben hat, hat auch keine Antragslegitimation, selbst wenn es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt

Bei der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung sind letztlich nur jene Unternehmen antragslegitimiert, die auch tatsächlich ein Angebot abgegeben haben und nicht bestandsfest ausgeschieden wurden.

Ein „Auswechseln des Bieters“ durch eine vom Auftraggeber durchzuführende Aufklärung oder in anderer Form ist im offenen Verfahren nicht zulässig.

Da die Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben hat, ist sie für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung nicht antragslegitimiert, weil es ihr am Interesse und am Schaden im Sinne des § 342 Abs 1 Z 1 und 2 BVergG 2018 mangelt.

S. 296 - 300, Judikatur

Stefan Reisinger / Stefan Mathias Ullreich

Drum prüfe, wer sich ewig bindet – Zur Verbindlichkeit von Vorinformationen gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO

Die Angaben in der Vorinformation, die über die nach Art 7 Abs 2 PSO-VO geforderten Inhalte hinausgehen, sind nicht im gleichen Maß wie Festlegungen in einer Ausschreibung verbindlich.

Die Vorinformation ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen.

Mit der Veröffentlichung der Vorinformation ist der Leistungsgegenstand noch nicht abschließend festgelegt. Die Vorinformation dient in erster Linie dazu, dass Verkehrsunternehmen prüfen können, ob sie am Auftrag interessiert sind und sich gegebenenfalls darum bewerben wollen.

§ 334 Abs 3 bis 5 BVergG 2018 regeln die Feststellungskompetenz des BVwG abschließend, sodass es nur die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Feststellungen treffen kann.

S. 301 - 302, Judikatur

Lorenz Wicho

Müssen wirklich alle Verurteilungen für die Eignungsprüfung bekanntgegeben werden?

Für die Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit nicht mehr relevante Verurteilungen müssen in Vergabeverfahren nicht bekannt gegeben werden.

Es sind für nicht mehr relevante Verurteilungen auch keine Maßnahmen zum Nachweis der Selbstreinigung anzugeben, weil eine solche Bedeutung aus dem Zweck dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden kann.

Es liegt auch keine schwerwiegende Täuschung gemäß § 249 Abs 2 Z 9 BVergG 2018 vor, wenn der Bieter eine nicht mehr relevante Verurteilung nicht bekannt gibt.

S. 303 - 304, Judikatur

Gunter Estermann

Neue Grenzen der Bestandfestigkeit

Grundprinzipien des Vergaberechts verletzende Festlegungen des Auftraggebers werden nicht bestandfest. Sie sind auch dann für Auftraggeber und Bieter nicht bindend, wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist.

S. 305 - 308, Judikatur

Harald Strahberger / Stephan Heid

Ausschluss von Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen sowie bestimmter Rechtsdienstleistungen vom Anwendungsbereich der (Vergabe-)Richtlinie 2014/24/EU

Der Ausschluss der in Art 10 Buchst c und d Z i, ii und v RL 2014/24/EU angeführten Rechtsdienstleistungen vom Anwendungsbereich der RL 2014/24/EU verstößt weder gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Subsidiarität noch gegen Art 49 und 56 AEUV.

S. 309 - 314, Judikatur

Nina Anzeletti / Ingrid Makarius

Ausschluss wegen früherer mangelhafter Leistungserbringung – Befugnis zur Beurteilung der Zuverlässigkeit obliegt allein dem Auftraggeber?

Art 57 Abs 4 Buchst c und g der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach die gerichtliche Anfechtung der von einem öffentlichen Auftraggeber wegen erheblicher Mängel bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags getroffenen Entscheidung, diesen zu kündigen, die Beurteilung der Zuverlässigkeit des von dieser Kündigung betroffenen Teilnehmers durch den öffentlichen Auftraggeber, der eine neue Ausschreibung durchführt, in der Phase der Auswahl der Bieter ausschließt.

S. 315 - 317, Judikatur

Hubert Reisner

Kein automatischer Ausschluss bei Verhängung einer Geldbuße wegen eines Wettbewerbsverstoßes

Art 45 Abs 2 UA 1 lit d RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens in einer Auslegung entgegensteht, nach der vom Anwendungsbereich einer von einem Wirtschaftsteilnehmer „im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit“ begangenen „schweren Verfehlung“ einen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln begründende Verhaltensweisen, die von der nationalen Kartellbehörde mit einer gerichtlich bestätigten Entscheidung festgestellt und geahndet worden sind, ausgeschlossen sind und es den öffentlichen Auftraggebern verwehrt ist, einen derartigen Verstoß im Hinblick auf einen etwaigen Ausschluss dieses Wirtschaftsteilnehmers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eigenständig zu bewerten.

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