



Kein automatischer Ausschluss bei Verhängung einer Geldbuße wegen eines Wettbewerbsverstoßes
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 19
- Judikatur, 1684 Wörter
- Seiten 315 -317
- https://doi.org/10.33196/rpa201905031501
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Art 45 Abs 2 UA 1 lit d RL 2004/18/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens in einer Auslegung entgegensteht, nach der vom Anwendungsbereich einer von einem Wirtschaftsteilnehmer „im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit“ begangenen „schweren Verfehlung“ einen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln begründende Verhaltensweisen, die von der nationalen Kartellbehörde mit einer gerichtlich bestätigten Entscheidung festgestellt und geahndet worden sind, ausgeschlossen sind und es den öffentlichen Auftraggebern verwehrt ist, einen derartigen Verstoß im Hinblick auf einen etwaigen Ausschluss dieses Wirtschaftsteilnehmers von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags eigenständig zu bewerten.
- Reisner, Hubert
- Reinwaschung
- Art 45 Abs 2 UA 1 lit d RL 2004/18/EG
- EuGH, 04.06.2019, C-425/18, „Consorzio Nazionale Servizi“
- RPA 2019, 315
- Vergaberecht
- automatischer Ausschluss
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