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Müssen wirklich alle Verurteilungen für die Eignungsprüfung bekanntgegeben werden?

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
RPABand 19
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
1186 Wörter, Seiten 301-302

20,00 €

inkl MwSt

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Für die Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit nicht mehr relevante Verurteilungen müssen in Vergabeverfahren nicht bekannt gegeben werden.

Es sind für nicht mehr relevante Verurteilungen auch keine Maßnahmen zum Nachweis der Selbstreinigung anzugeben, weil eine solche Bedeutung aus dem Zweck dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden kann.

Es liegt auch keine schwerwiegende Täuschung gemäß § 249 Abs 2 Z 9 BVergG 2018 vor, wenn der Bieter eine nicht mehr relevante Verurteilung nicht bekannt gibt.

  • Wicho, Lorenz
  • § 249 Abs 2 Z 9 BVergG
  • § 302 Abs 1 Z 2 BVergG
  • Selbstreinigung
  • Eignungsprüfung
  • § 302 Abs 1 Z 5 BVergG
  • § 254 Abs 5 Z 2 BVergG
  • VGW Wien, 11.04.2019, VGW-123/077/3780/2019
  • RPA 2019, 301
  • § 251 Abs 6 BVergG
  • Sektorenauftraggeber
  • relevante Verurteilung
  • Vergaberecht

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