Zur Anwendbarkeit des BVergG auf den Abschluss von Beitrittsverträgen zu einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 19
- Judikatur, 2340 Wörter
- Seiten 280 -283
- https://doi.org/10.33196/rpa201905028001
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Für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts für Beitrittsverträge zu einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse sind lediglich die einzubehaltenden Verwaltungskosten heranzuziehen.
Die Beschaffung der Leistungen im Bereich der betrieblichen Mitarbeitervorsorge ist nicht vom Anwendungsbereich des BVergG 2006 ausgenommen. Eine „Verdrängung“ des BVergG 2006 durch das BMSVG besteht nicht, da das BMSVG keine Regelung betreffend das der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorangehende Verfahren enthält, mit denen den primärrechtlichen Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung Rechnung getragen würde.
Der Abschluss von Beitrittsverträgen zu einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 11 BMSVG durch öffentliche Auftraggeber ist nicht als Arbeitsvertrag im Sinne des § 10 Z 12 BVergG anzusehen.
- Windbichler, Martina
- Heid, Stephan
- § 3 BMSVG
- § 15 BMSVG
- § 26 Abs 1 BMSVG
- § 11 BMSVG
- nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge
- RPA 2019, 280
- VwGH, 30.04.2019, Ro 2016/04/0053, „Abschluss von Beitrittsverträgen zu einer betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse gemäß § 11 BMSVG durch öffentliche Auftraggeber“
- § 27a BMSVG
- Berechnung des geschätzten Auftragswerts
- § 14 BMSVG
- Dienstleistungsauftrag
- § 16 Abs 1 BVergG
- § 16 Abs 2 BVergG
- § 146 ArbVG
- § 6 BMSVG
- § 13 Abs 1 BVergG
- § 12 Abs 1 Z 2 BVergG
- § 1 Abs 1 BVergG
- § 9 BMSVG
- § 12 BMSVG
- § 97 ArbVG
- Anwendungsbereich des BVergG
- § 26 Abs 3 BMSVG
- Vergaberecht
- § 29 ArbVG
- § 144 ArbVG
- § 10 BMSVG
- § 10 Z 12 BVergG
- § 18 BMSVG