Der reine Wille zählt eben nicht immer – Wer kein Angebot abgegeben hat, hat auch keine Antragslegitimation, selbst wenn es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- RPABand 19
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 2263 Wörter, Seiten 292-295
20,00 €
inkl MwSt
Bei der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung sind letztlich nur jene Unternehmen antragslegitimiert, die auch tatsächlich ein Angebot abgegeben haben und nicht bestandsfest ausgeschieden wurden.
Ein „Auswechseln des Bieters“ durch eine vom Auftraggeber durchzuführende Aufklärung oder in anderer Form ist im offenen Verfahren nicht zulässig.
Da die Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben hat, ist sie für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung nicht antragslegitimiert, weil es ihr am Interesse und am Schaden im Sinne des § 342 Abs 1 Z 1 und 2 BVergG 2018 mangelt.
- Reisinger, Stefan
- Ullreich, Stefan Mathias
- § 8 AVG
- Nichtigerklärung
- BVwG, 06.05.2019, W134 2217770-1/5EW134 2217770-2/18EW134 2217770-3/3E, „Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung“
- § 143 BVergG
- RPA 2019, 292
- gesondert anfechtbare Entscheidung
- § 2 Z 15 lit a BVergG
- § 342 BVergG
- § 2 Z 11 BVergG
- § 343 BVergG
- § 2 Z 49 BVergG
- Zuschlagsentscheidung
- Zurückweisung
- Vergaberecht
- § 344 BVergG