Zur Hauptnavigation springen Zur Hauptnavigation springen Zum Seiteninhalt springen Zum Fußbereich springen

Der reine Wille zählt eben nicht immer – Wer kein Angebot abgegeben hat, hat auch keine Antragslegitimation, selbst wenn es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt

Autor

Reisinger, Stefan/​Ullreich, Stefan Mathias
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
RPABand 19
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
2263 Wörter, Seiten 292-295

20,00 €

inkl MwSt

Sofortiger PDF-Download
Artikel Der reine Wille zählt eben nicht immer – Wer kein Angebot abgegeben hat, hat auch keine Antragslegitimation, selbst wenn es sich um ein verbundenes Unternehmen handelt in den Warenkorb legen

Bei der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung sind letztlich nur jene Unternehmen antragslegitimiert, die auch tatsächlich ein Angebot abgegeben haben und nicht bestandsfest ausgeschieden wurden.

Ein „Auswechseln des Bieters“ durch eine vom Auftraggeber durchzuführende Aufklärung oder in anderer Form ist im offenen Verfahren nicht zulässig.

Da die Antragstellerin im gegenständlichen Vergabeverfahren kein Angebot abgegeben hat, ist sie für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung nicht antragslegitimiert, weil es ihr am Interesse und am Schaden im Sinne des § 342 Abs 1 Z 1 und 2 BVergG 2018 mangelt.

  • Reisinger, Stefan
  • Ullreich, Stefan Mathias
  • § 8 AVG
  • Nichtigerklärung
  • BVwG, 06.05.2019, W134 2217770-1/5EW134 2217770-2/18EW134 2217770-3/3E, „Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung“
  • § 143 BVergG
  • RPA 2019, 292
  • gesondert anfechtbare Entscheidung
  • § 2 Z 15 lit a BVergG
  • § 342 BVergG
  • § 2 Z 11 BVergG
  • § 343 BVergG
  • § 2 Z 49 BVergG
  • Zuschlagsentscheidung
  • Zurückweisung
  • Vergaberecht
  • § 344 BVergG

Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!

zum Newsletter von Verlag Österreich anmelden

Kundenservice