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Drum prüfe, wer sich ewig bindet – Zur Verbindlichkeit von Vorinformationen gemäß Art 7 Abs 2 PSO-VO

Autor

Ullreich, Stefan Mathias/​Reisinger, Stefan
eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
RPABand 19
Inhalt:
Judikatur
Umfang:
3376 Wörter, Seiten 296-300

20,00 €

inkl MwSt

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Die Angaben in der Vorinformation, die über die nach Art 7 Abs 2 PSO-VO geforderten Inhalte hinausgehen, sind nicht im gleichen Maß wie Festlegungen in einer Ausschreibung verbindlich.

Die Vorinformation ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen.

Mit der Veröffentlichung der Vorinformation ist der Leistungsgegenstand noch nicht abschließend festgelegt. Die Vorinformation dient in erster Linie dazu, dass Verkehrsunternehmen prüfen können, ob sie am Auftrag interessiert sind und sich gegebenenfalls darum bewerben wollen.

§ 334 Abs 3 bis 5 BVergG 2018 regeln die Feststellungskompetenz des BVwG abschließend, sodass es nur die in den genannten Bestimmungen vorgesehenen Feststellungen treffen kann.

  • Ullreich, Stefan Mathias
  • Reisinger, Stefan
  • Art 5 Abs 6 PSO-VO
  • Art 7 Abs 2 PSO-VO
  • § 17 Abs 3 AVG
  • § 376 Abs 4 BVergG
  • Vorinformation
  • Schienenpersonenverkehr
  • § 334 Abs 4 BVergG
  • Verordnung Nr 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße
  • § 334 Abs 3 BVergG
  • Direktvergabe
  • BVwG, 18.02.2019, W187 2211696-2/33E, „Feststellungsanträge Direktvergabe Art 5 Abs 6 PSO-VO“
  • § 333 BVergG
  • RPA 2019, 296
  • § 334 Abs 5 BVergG
  • Vergaberecht
  • Feststellungsverfahren
  • Mitteilung der Kommission

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