Die Frage, ob über einen Unternehmer mit Sitz im EU-Ausland ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist auf Basis der EU-Insolvenzbestimmungen zu lösen.
Bei einer Bietergemeinschaft muss die Zuverlässigkeit aller Mitglieder gegeben sein, das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bei einem Mitglied der Bietergemeinschaft führt dazu, dass die Bietergemeinschaft als solche als nicht zuverlässig anzusehen ist.
Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendbarkeit von Art 57 Abs 6 der Richtlinie 2014/24/EU sind mangels hinreichender Konkretisierung und inhaltlicher Unbedingtheit nicht gegeben.
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zuschlagserteilung gemäß § 331 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 bedeutet mangels Änderungen der Bedingungen während des Vergabeverfahrens oder des Vorliegens einer sonst unzulässigen Direktvergabe nicht, dass der Vertrag für nichtig zu erklären ist.
Eine Verpflichtung eines Auftraggebers, eine vom BVwG durch Abweisung der Nachprüfungsanträge bestätigte Zuschlagsentscheidung mit anderem Inhalt neuerlich zu erlassen, besteht nicht. Eine nachfolgende Zuschlagserteilung erfolgt daher mit Mitteilung einer Zuschlagsentscheidung, weshalb die Voraussetzungen des § 331 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 nicht vorliegen.