Zur Wettbewerbswidrigkeit der Vergabe von Citybus Linienverkehren
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 18
- Judikatur, 3352 Wörter
- Seiten 340 -345
- https://doi.org/10.33196/rpa201806034001
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Das Konzessionsverfahren ist nicht mehr Teil des Vergabeverfahrens, sondern diesem nachgeschaltet, weshalb daraus resultierende Rechtsverstöße keine vergaberechtliche Relevanz haben.
§ 23 Abs 2 KflG stellt kein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB dar, sodass Schadenersatz für Vermögenbeeinträchtigungen in ziviler, aber auch in wettbewerblicher Hinsicht ausscheiden.
Wenn die öffentliche Hand eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist sie unternehmerisch tätig und unterliegt der lauterkeits- und kartellrechtlichen Kontrolle der Zivilgerichte.
Die Tätigkeit eines Tourismusverbandes als Besteller bei der Vergabe von Verkehrsdienstleistungen stellt ein privatrechtliches Handeln ohne unternehmerischen Charakter dar, wenn damit die der öffentlichen Hand typisch zufallenden Aufgaben der Daseinsvorsorge oder Schaffung von Infrastruktur erfüllt werden.
- Götzl, Philipp
- Thiele, Clemens
- § 24 ÖPNRV-G
- RPA 2018, 340
- unternehmerische Tätigkeit
- Kraftfahrlinienkonzession
- § 17 ÖPNRV-G
- § 4 ÖPNRV-G
- § 31 Abs 2 KflG
- Tourismusverband
- Direktvergabe
- Linienverkehr
- § 1 Abs 1 UWG
- Vergaberecht
- OGH, 11.06.2018, 4 Ob 158/17i, „Citybus BH“
- § 30 ÖPNRV-G
- Schutzgesetz
- § 18 ÖPNRV-G
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