Über die Zulässigkeit von gebietsbezogenen Zuschlagskriterien
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 18
- Judikatur, 2048 Wörter
- Seiten 346 -349
- https://doi.org/10.33196/rpa201806034601
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Gemäß § 141 Abs 2 BVergG 2006 sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben.
Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben.
Eine Präferenz für gewisse Gebiete in den Zuschlagskriterien kann aufgrund eines nachvollziehbar erhöhten (gebietsabhängigen) Bedarfs zulässig sein.
Im Hinblick auf das Transparenzgebot, die Gewährleistung des freien Wettbewerbs und zur Verhinderung des Anscheins von Willkür, besteht für den Auftraggeber die Pflicht, bereits in den Teilnahmeunterlagen die Präferenz von bestimmten Gebieten im Rahmen der Bestbieterermittlung bekanntzugeben.
- Heid, Stephan
- Hofbauer, Berthold
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Transparenzgebot
- § 141 Abs 2 BVergG
- Anforderungen an vergaberechtliche Wertungssysteme
- Vergaberecht
- RPA 2018, 346
- BVwG, 24.07.2018, W134 2196559-2/27E, „zweistufiges Zertifizierungsverfahren mit EU-weiter Bekanntmachung über drei Lose zum Abschluss von Rahmenverträgen über die Erbringung der Leistungen der psychiatrischen stationären Rehabilitation in den Versorgungs
- Zulässigkeit von gebietsbezogenen Zuschlagskriterien
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