Feststellung als Voraussetzung für eine Klage auf Schadenersatz
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 18
- Judikatur, 3658 Wörter
- Seiten 363 -368
- https://doi.org/10.33196/rpa201806036301
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Art 2 Abs 6 RL 89/665/EWG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Verfahrensregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs wegen des Verstoßes gegen Bestimmungen über öffentliche Aufträge und die Vergabe öffentlicher Aufträge der Voraussetzung unterwirft, dass eine Schiedsstelle bzw – bei einer gerichtlichen Überprüfung des Beschlusses dieser Schiedsstelle – ein Gericht die Rechtsverletzung rechtskräftig feststellt.
Das Unionsrecht, insbesondere Art 1 Abs 1 und 3 RL 89/665/EWG in Verbindung mit Art 47 GRC, ist dahin auszulegen, dass es im Kontext einer Schadensersatzklage einer nationalen Verfahrensregelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die die gerichtliche Überprüfung der Beschlüsse einer Schiedsstelle, die in erster Instanz für die Kontrolle der Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zuständig ist, ausschließlich auf die Prüfung der Gründe beschränkt, die vor dieser Stelle geltend gemacht wurden.
- Reisner, Hubert
- RPA 2018, 363
- Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG
- Klagsvoraussetzung
- faires Verfahren
- Art 2 Abs 6 RL 89/665/EWG
- Schadenersatz
- Vergaberecht
- Eventualmaxime
- Beschränkung auf das Vorbringen in erster Instanz
- Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG
- Art 47 GRC
- EuGH, 07.08.2018, C-300/17, „Hochtief“
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