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RPA

Heft 2, Mai 2024, Band 24

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7523

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Inhalt der Ausgabe

S. 58 - 64, Aufsatz

Thomas Mühlböck / Gabriel Kielbasa

Zulässigkeit „direkter“ Konzessionsvergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Der Beitrag beschäftigt sich mit den Möglichkeiten, ein Konzessionsvergabeverfahren im Unterschwellenbereich ohne vorherige Bekanntmachung und mit nur einem Unternehmer durchzuführen.

S. 65 - 68, Judikatur

Sejla Kolakovic / Sandro Huber

Auslegung einer „Arbeitspartie“ ohne Festlegung in der Ausschreibung

Der Umstand, dass die mitbeteiligte Partei in der Ausschreibung keine erforderliche Mindestanzahl an Arbeitnehmern genannt hat, macht es nicht von vornherein unzulässig, die von der revisionswerbenden Partei bekannt gegebene Anzahl von lediglich sechs Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung als für den Auftrag zu gering zu bewerten. Es ist vielmehr auch in solchen Fällen möglich, die personelle Ausstattung eines Bieters als – objektiv – zu gering zu bewerten und diesen Bieter daher gemäß § 302 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 auszuscheiden.

S. 69 - 76, Judikatur

Isabella Ruzicka / Katharina Kos

Ausschlussgrund der schweren beruflichen Verfehlung: Näheres zum „betreffenden Ereignis“ iSd § 254 Abs 5 Z 2 BVergG 2018

Auch ohne eine rechtskräftige behördliche bzw gerichtliche Entscheidung ist es möglich, dass eine schwere berufliche Verfehlung in geeigneter Weise durch den Auftraggeber nachgewiesen werden kann.

Ein kriminalpolizeilicher Abschlussbericht gemäß § 100 Abs 2 Z 4 StPO, in dem Sachverhalt und Tatverdacht für eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über eine Anklage geklärt scheinen, kann einen geeigneten Nachweis einer schweren beruflichen Verfehlung darstellen.

Die Glaubhaftmachung der Zuverlässigkeit trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes scheitert immer dann, wenn eine effektive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden aufgrund der Entschlagung der Aussage des betreffenden Unternehmers nicht stattgefunden hat.

Die durch die Erfüllung des Ausschlussgrundes einhergehende Vergabesperre ist in Verbindung mit dem Vorliegen des jeweils herangezogenen Ausschlussgrundes zu betrachten. Der entsprechende Ausschlusszeitraum beginnt somit erst in jenem Zeitpunkt, zu dem der Auftraggeber den jeweils in Betracht kommenden Ausschlussgrund geltend machen kann („betreffendes Ereignis“).

Der Zeitpunkt der schweren Verfehlung und der Zeitpunkt, an dem die Vergabesperre zu laufen beginnt („betreffendes Ereignis“), können, müssen aber nicht, zusammenfallen.

S. 77 - 80, Judikatur

Alexander Prenner / Berthold Hofbauer

Absprachen bei Vergabeverfahren: Innerhalb und außerhalb des BVergG 2018 ein Straftatbestand

Vergabeverfahren nach § 168b Abs 1 StGB umfassen auch Verfahren zur Beschaffung von Leistungen, die weder den „öffentlichen Bereich“ noch den „Sektorenbereich“ iSd BVergG 2018 betreffen.

Als Auftraggeber nach § 168b Abs 1 StGB ist jeder Rechtsträger zu verstehen, der vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem in Frage stehenden Rechtsträger um keinen öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber iSd BVergG 2018 handelt.

Unter § 168b Abs 1 StGB sind daher auch Vergabeverfahren zu subsumieren, die private Auftraggeber außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG 2018 durchführen.

S. 81 - 86, Judikatur

Raimund Madl

Ermessensausübung im Rahmen der allgemeinen Grundsätze zulässig

Bei der Festlegung des Leistungsgegenstandes und der Mindestanforderungen an die ausgeschriebene Leistung, somit auch bei der Festlegung von Maßen für Möbel und zulässigen Maßabweichungen, ist der Auftraggeber grundsätzlich frei, solange er bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens die allgemeinen Grundsätze, insbesondere das Diskriminierungsverbot sowie die Grundsätze des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und den Wettbewerbsgrundsatz, beachtet.

Maße für Möbel und zulässige Maßabweichungen, die vom Auftraggeber zum Teil aus funktionalen Erwägungen und zum Teil aus gestalterischen Aspekten festgelegt werden, zB Platzangebot bzw -bedarf, Freihaltung des Fluchtweges, Relation der Höhe zur Breite und zur Tiefe, sind sachliche Gründe, weshalb dem Auftraggeber insoweit ein Ermessenspielraum für die diesbezüglichen Festlegungen zusteht.

Durch die Verwendung eines Mood Board, mit dessen Erstellung ein losübergreifender gestalterischer Zweck verfolgt wird, nämlich Abstimmung der Innenausstattung hinsichtlich Design, Architektur, Farbgebung, Formensprache und Gestaltung, das als Orientierungshilfe hinsichtlich des gestalterischen Gesamtkonzepts dient, werden keine Bieter bevorzugt.

Ist ein Abruf aus der bestehenden Rahmenvereinbarung aus sachlich nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgt, weil zB die Beschaffung der Möblierung in einen umfassenden Gesamtauftrag eingebettet ist, dem ein gestalterisches Gesamtkonzept zu Grunde liegt, ist darin keine Wettbewerbseinschränkung zu erkennen.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit stellt kein subjektives Recht dar. Da das Nachprüfungsverfahren ausschließlich der Durchsetzung subjektiver Rechte dient, ist dieser Grundsatz nicht durchsetzbar.

S. 87 - 92, Judikatur

Raimund Madl

Begründete Einwendungen als Partei in einem Nichtigerklärungsverfahren nach § 20 WVRG 2014 unterliegen keiner Eingabengebühr nach der BuLVwG-EGebV

Die in § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 lit b GebG enthaltene Verordnungsermächtigung des Finanzministers, Pauschalgebühren für Eingaben an die Verwaltungsgerichte festzulegen, ist zwar nicht auf bestimmte Anbringen beschränkt, doch wurden mit der BuLVwG-EGebV lediglich bestimmte Anbringen als gebührenpflichtig erklärt. Die Gebührenpflicht nach dieser Verordnung ist daher auf die in § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben eingeschränkt.

Dem Urkundenprinzip entsprechend kommt es daher auf den Inhalt der Eingabe an das Verwaltungsgericht an, ob ein gebührenpflichtiges Anbringen im Sinne des § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV vorliegt. Da es sich lediglich um Einwendungen als Partei in einem Nichtigerklärungsverfahren nach § 20 WVRG 2014 handelt, stellen begründete Einwendungen gemäß § 22 Abs 3 WVRG 2014 weder eine Beschwerde noch ein sonstiges im § 1 Abs 1 BuLVwG-EGebV genanntes Anbringen dar, weshalb sie auch keiner Pauschalgebühr nach der BuLVwG-EGebV unterliegen.

In § 1 Abs 1 der neuen VwG-EGebV idF BGBl II 2023/273 ist die taxative Aufzählung entfallen, sodass ab dem 1. 1. 2024 auch sonstige Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Pauschalgebühr unterliegen.

S. 93 - 99, Judikatur

Katharina Kos / Hubert Reisner

Grenzüberschreitende Auftragsvergabe durch eine zentrale Beschaffungsstelle

Eine zentrale Beschaffung im Rahmen der gemeinsamen Auftragsvergabe durch Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten wird von einer zentralen Beschaffungsstelle mit Sitz „in einem anderen Mitgliedstaat“ durchgeführt, wenn der Auftraggeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes der zentralen Beschaffungsstelle hat, gegebenenfalls auch unabhängig vom Sitz einer dritten Stelle, die den Auftraggeber oder die zentrale Beschaffungsstelle beherrscht.

Art 57 Abs 3 RL 2014/25/EU ist im Licht der Erwägungsgründe 78 und 82 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sich die in dieser Bestimmung verankerte Kollisionsnorm, wonach die zentralen Beschaffungstätigkeiten einer zentralen Beschaffungsstelle gemäß den nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die zentrale Beschaffungsstelle ihren Sitz hat, erfolgen, auf Nachprüfungsverfahren im Sinne der RL 92/13/EWG erstreckt, die diese Tätigkeiten betreffen, soweit diese zentrale Beschaffungsstelle das Vergabeverfahren durchgeführt hat.

S. 100 - 108, Judikatur

Beatrix Lehner

Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Ansprache oder eines akkordierten Handelns im Vergabeverfahren

Ein Unternehmer, der nachteilige Abreden getroffen hat, die gegen die guten Sitten verstoßen, oder mit anderen Unternehmern Abreden getroffen hat, die auf eine Verzerrung des Wettbewerbes abzielen, ist aus dem Vergabeverfahren auszuscheiden.

Der Auftraggeber muss für das Vorliegen solcher Abreden oder Verstöße objektivierbare und plausible Anhaltspunkte haben.

Art 57 Abs 4 Unterabs 1 lit d RL 2014/24/EU steht einer nationalen Regelung entgegen, die die Möglichkeit, ein Angebot eines Bieters wegen des Vorliegens starker Indizien für ein zur Verfälschung des Wettbewerbs geeignetes Verhalten dieses Bieters auszuschließen, auf das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags beschränkt, in dessen Rahmen ein solches Verhalten stattgefunden hat.

Art 57 Abs 4 Unterabs 1 lit d RL 2014/24/EU steht einer nationalen Regelung entgegen, die allein der nationalen Wettbewerbsbehörde die Befugnis überträgt, darüber zu entscheiden, ob Wirtschaftsteilnehmer wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.

Art 57 Abs 4 Unterabs 1 lit d RL 2014/24/EU ist im Licht des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung dahin auszulegen, dass die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers über die Zuverlässigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers, die in Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrundes getroffen wird, begründet werden muss.

S. 109 - 115, Judikatur

Lisa Maria Schoberleitner / Philipp Götzl

Die PSO-VO steht einer Ausgleichsregelung bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienstleistungen nicht entgegen, die keine Klausel über eine regelmäßige Indexierung sämtlicher Kosten enthält.

Der Ausgleichsmechanismus für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen muss keine vollständige Kostendeckung gewährleistet. Er muss daher nicht sämtliche Kosten decken und nicht alle Bestimmungen zur Preisangemessenheit enthalten.

Eine in jedem Fall volle Kostendeckung würde dem Ziel der PSO-VO, übermäßige Kostenausgleiche zu vermeiden und die Effizienz der Auftragnehmer bei der Leistungserbringung zu gewährleisten, entgegenstehen.

Auftraggeber von Verkehrsdienstleistungen haben das Recht, einen Teil des Risikos in Bezug auf die Preise auf die Auftragnehmer zu überbinden und sind nicht automatisch verpflichtet alle Kosten des Verkehrsdienstleisters auszugleichen.

S. 116 - 116, Leitsatzsammlung

Aufgabe im Allgemeininteresse

S. 117 - 117, Leitsatzsammlung

Dokumentation der Angebotsprüfung

S. 117 - 117, Leitsatzsammlung

„Sache“ eines Nachprüfungsverfahrens

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