Durch die Bezeichnung der vergebenden Stelle in Verbindung mit der konkreten Bezeichnung der angefochtenen Ausschreibung, stehen sowohl der Prozessgegenstand als auch der Auftraggeber unzweifelhaft fest. Es widerspräche dem Effektivitätsgebot, wenn die belangte Behörde den Antrag wegen ungenauer Bezeichnung des Auftraggebers zurückweisen würde.
Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühren besteht auch im Falle der bloß teilweisen Klaglosstellung, wenn der Nachprüfungsantrag ursächlich für die teilweise Klaglosstellung und die Entrichtung der Pauschalgebühr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
Dem Auftraggeber ist Gelegenheit zu geben, sich zur entscheidungsrelevanten Frage zu äußern, ob durch die die Antragszurückziehung auslösende Berichtigung zumindest teilweise eine Klaglosstellung eingetreten ist.