In der Vergabepraxis beteiligt sich ein Unternehmer oft mehrfach an ein und demselben Vergabeverfahren (zB als Einzelbieter und gleichzeitig als Mitglied einer Bietergemeinschaft). Im Fall der Mehrfachbeteiligung sind die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, genau zu prüfen, ob die mehrfach beteiligten Unternehmer aufgrund der (möglichen) Beeinflussung des Wettbewerbs vom Vergabeverfahren auszuschließen sind. Dabei stoßen die Auftraggeber jedoch auf nahezu unüberwindbare Hindernisse, verfügen sie doch in aller Regel über keinen ausreichenden Verwaltungsapparat bzw nicht über die notwendigen (Ermittlungs-)Befugnisse und Mittel, um selbstständige Recherchen und Überprüfungen durchzuführen. Daher wurde die Mehrfachbeteiligung in den Ausschreibungsunterlagen regelmäßig generell verboten, damit diese Prüf- bzw Beweisprobleme erst gar nicht entstehen. Zu Unrecht, wie die ständige Rechtsprechung zeigt.
Der gegenständliche Beitrag behandelt das Thema der Mehrfachbeteiligung auf Basis einer aktuellen Entscheidung des BVA, die zur Mehrfachbeteiligung von Unternehmern in einem Vergabeverfahren betreffend die Lieferung von Büromöbeln (mit einem faktisch beschränkten Bieterkreis) ergangen ist. Überdies wird im Beitrag auch auf ein aktuelles einschlägiges Erkenntnis des BVwG hingewiesen.