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RPA

Heft 6, Dezember 2022, Band 22

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 2309-7523

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Inhalt der Ausgabe

S. 327 - 333, Aufsatz

Florian Kromer / Markus Theiner

Praxisfragen zum Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (Teil 1)

Das im Sommer 2021 in Kraft getretene Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf. In dieser zweiteiligen Beitragsreihe setzen sich die Autoren mit den wichtigsten Unklarheiten auseinander. Im ersten Teil werden die Grundlagen der Quotenberechnung aufgearbeitet und praxistaugliche Auslegungsmöglichkeiten ausgelotet. Im zweiten Teil wird herausgearbeitet, was bei der Vertragsgestaltung in der Ausschreibungspraxis beachtet werden sollte.

S. 334 - 336, Aufsatz

Thomas Ziniel

Verlust der Inhouse-Voraussetzungen während der Laufzeit des Vertrags

Aufträge, die eine öffentliche Auftraggeberin an eine Inhouse-Einrichtung ohne Ausschreibung vergeben hat, fallen nicht unter Art. 72 der RL 2014/24/EU betreffend Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit.

Die Voraussetzungen für eine zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgenommene Inhouse-Vergabe müssen während der gesamten Vertragslaufzeit vorliegen. Verliert eine öffentliche Auftraggeberin die Kontrolle über die Inhouse-Einrichtung, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie ihre eigenen Mittel einsetzt.

Ein ursprünglich an eine Inhouse-Einrichtung ohne Ausschreibung vergebener Auftrag darf auch dann nicht fortgesetzt werden, wenn die Anteile der Inhouse-Einrichtung von einem Dritten in einem Vergabeverfahren erworben worden sind, ohne dass die Auftraggeberin zumindest mittelbar an der Auftragnehmerin beteiligt ist.

S. 337 - 341, Judikatur

Stefan Mathias Ullreich / Stefan Reisinger

Der formalistische Weg muss nicht immer der Kürzere sein – Zum Zeitpunkt des Entstehens eines Widerrufsgrundes

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist an die Begründetheit eines Widerrufs kein strenger Maßstab anzulegen.

Das Anliegen eines Auftraggebers eine Vergabe ausschließlich an vorzugsberechtigte Personen im Sinne des Tabakmonopolgesetzes vorzunehmen, kann eine sachliche Rechtfertigung für einen Widerruf darstellen, sollte kein Angebot einer vorzugsberechtigten Person für die Trafikantenbestellung in Frage kommen.

Ein Widerruf im Sinne des § 25 Abs 9 TabMG 1996 setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist keine Anbote vorzugsberechtigter Bewerber vorliegen.

S. 342 - 344, Judikatur

Rupert Kueß / Michael Breitenfeld

Nachträgliche Bildung einer Bewerbergemeinschaft ist unzulässig

Das Bilden einer Bewerbergemeinschaft oder Namhaftmachen eines notwendigen Subunternehmers nach Abgabe des Teilnahmeantrages, um die geforderte Eignung zu erfüllen, ist nicht zulässig.

Die fehlende Eignung zum Zeitpunkt der Abgabe des Teilnahmeantrages ist kein behebbarer Mangel.

S. 345 - 351, Judikatur

Gregor Saxinger / Stephan Heid

Zur Prüfung von Angeboten bei Ausschreibung von besonderen Dienstleistungen iSd § 151 BVergG 2018

Bei der Vergabe von besonderen Dienstleistungen besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung gemäß § 137 BVergG 2018. Der Auftraggeber hat lediglich den Grundsatz der Angemessenheit der Preise nach § 20 BVergG 2018 zu beachten.

Die technische Leistungsfähigkeit der Bieter ist lediglich anhand der bestandsfesten Festlegungen des strittigen Verfahrens zu beurteilen. Allfällige weitere parallel laufende Vergabeverfahren sind nicht zu beachten.

Ermittlungen durch die Kriminalpolizei oder bloße erste Untersuchungsschritte durch eine Staatsanwaltschaft begründen noch keinen Ausschlussgrund nach § 78 Abs 1 Z 1 oder Z 5 BVergG 2018.

S. 352 - 354, Judikatur

Hubert Reisner

Freiwilligenorganisationen vorbehaltene Rettungsdienste

Der Begriff der „gemeinnützigen“ Organisationen oder Vereinigungen im Sinne von Art 10 lit h RL 2014/24 eng ist auf Organisationen und Vereinigungen zu beschränken, die einen speziellen Charakter aufweisen, dh auf solche, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und ihren Mitgliedern keinen – auch keinen mittelbaren – Gewinn verschaffen können.

Art 10 lit h RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach Notfallkrankentransportdienste vorrangig durch Vereinbarung nur an Freiwilligenorganisationen, nicht aber an Sozialgenossenschaften vergeben werden dürfen, die an ihre Mitglieder Rückvergütungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ausschütten können.

S. 355 - 366, Judikatur

Hubert Reisner

Überraschende überhöhte Pauschalgebühren

Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG ist dahin auszulegen, dass der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer gemäß Art 33 Abs 3 RL 2014/24/EU dem Abschluss des in Art 2a Abs 2 RL 89/665/EWG genannten Vertrags entspricht.

Art 33 Abs 3 RL 2014/24/EU ist dahin auszulegen, dass sich ein öffentlicher Auftraggeber für die Vergabe eines neuen Auftrags nicht mehr auf eine Rahmenvereinbarung, bei der die darin festgelegte Höchstmenge und/oder der darin festgelegte Höchstwert der betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen bereits erreicht worden ist bzw sind, stützen kann, es sei denn, die Vergabe dieses Auftrags führt zu keiner wesentlichen Änderung der Rahmenvereinbarung im Sinne von Art 72 Abs 1 lit e RL 2014/24/EU.

Der Äquivalenzgrundsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Nachprüfungsanträge in Vergabeverfahren Verfahrensvorschriften vorsieht, die sich von denjenigen unterscheiden, die ua für Zivilverfahren gelten.

Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG ist im Licht von Art 47 GRC dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der es dem Rechtsuchenden obliegt, in seinem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder in seinem Nachprüfungsantrag das betreffende Vergabeverfahren und die von ihm beanstandete gesondert anfechtbare Entscheidung zu benennen, wenn sich der öffentliche Auftraggeber für ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung entschieden hat und die Vergabebekanntmachung noch nicht veröffentlicht worden ist.

Art 2 Abs 1 RL 89/665/EWG ist im Licht von Art 47 GRC dahin auszulegen,

dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Gericht, das mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit dem Beschaffungen des öffentlichen Auftraggebers verhindert werden sollen, befasst ist, ausschließlich zum Zweck der Berechnung der Pauschalgebühren – die der Antragsteller insofern zwingend zu entrichten hat, als sonst sein Antrag allein aus diesem Grund zurückgewiesen werden könnte – vor der Entscheidung über diesen Antrag die Art des betreffenden Vergabeverfahrens, den (geschätzten) Wert des fraglichen Auftrags sowie die Summe der gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw allenfalls auch die Lose aus dem betreffenden Vergabeverfahren ermitteln muss, wenn sich der öffentliche Auftraggeber für ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung entschieden hat und die Vergabebekanntmachung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Aufhebung einer Entscheidung im Zusammenhang mit diesem Verfahren noch nicht veröffentlicht worden ist;

dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Gericht, das mit einem Nachprüfungsantrag, der auf die Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers gerichtet ist, befasst ist, ausschließlich zum Zweck der Berechnung der Pauschalgebühren – die der Antragsteller insofern zwingend zu entrichten hat, als sonst sein Antrag allein aus diesem Grund zurückgewiesen werden könnte – vor der Entscheidung über diesen Antrag die Art des betreffenden Vergabeverfahrens, den (geschätzten) Wert des fraglichen Auftrags sowie die Summe der gesondert anfechtbaren Entscheidungen bzw allenfalls auch die Lose aus dem betreffenden Vergabeverfahren ermitteln muss.

Art 47 GRC ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Rechtsuchende, der einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder einen Nachprüfungsantrag stellt, Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat, wenn sich der öffentliche Auftraggeber für ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bzw gegebenenfalls ohne spätere Vergabebekanntmachung entschieden hat, so dass der Rechtsuchende möglicherweise nicht wissen kann, wie hoch der geschätzte Wert des betreffenden Auftrags ist und wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen, nach denen sich die Höhe der Pauschalgebühren richtet, der öffentliche Auftraggeber erlassen hat.

S. 367 - 375, Judikatur

Beatrix Lehner

Was ein Vergabeverfahren für Leistungen des Anhangs XIV der RL 2014/24/EU leisten muss

Bei Vergaben von Leistungen des Anh XIV RL 2014/24/EU muss der nationale Gesetzgeber Regelungen festlegen, die die Transparenz und die Gleichbehandlung der Bieter sicherstellen.

Es darf keine gesetzliche Regelung getroffen werden, die nur Wirtschaftsteilnehmer zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen zulassen, die bereits einen Standort am Ort der Leistungserbringung haben.

S. 379 - 379, Judikatur

Keine Wurzelmängel

S. 379 - 380, Judikatur

Ungenügendes Aufklärungsersuchen

S. 381 - 381, Judikatur

Zur wettbewerbswidrigen Absprache

S. 381 - 382, Judikatur

Behebbarer Mangel

S. 382 - 382, Judikatur

Sofortiges Ausscheiden

S. 382 - 382, Judikatur

Akteneinsicht im Kartellverfahren

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