


Zur Auslegung von Kalkulationsbestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen
Autor
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- RPABand 2016
- Inhalt:
- Judikatur
- Umfang:
- 1917 Wörter, Seiten 103-106
20,00 €
inkl MwSt




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Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen hat auch im Vergaberecht nach den Regeln der §§ 914f ABGB zu erfolgen.
Maßgeblich für die Auslegung ist dabei der objektive Erklärungswert und nicht der von einer Partei vermutete Zweck.
Die Vorgehensweise, wonach eine Auftraggeberin nachträglich von ihren eigenen Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen zugunsten eines Bieters abweicht, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 19 Abs 1 BVergG.
-
- Heid, Stephan
- Windbichler, Martina
-
- BVwG, 16.11.2015, W123 2115955-2/25E, „Offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Rahmenvereinbarungspartner“
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- § 19 Abs 1 BVergG
- § 320 Abs 1 BVergG
- Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen
- RPA 2016, 103
- Kalkulation der Angebotspreise
- Vergaberecht
- § 325 Abs 1 BVergG
- nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises
- § 312 Abs 2 Z 2 BVergG
- § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
Die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen hat auch im Vergaberecht nach den Regeln der §§ 914f ABGB zu erfolgen.
Maßgeblich für die Auslegung ist dabei der objektive Erklärungswert und nicht der von einer Partei vermutete Zweck.
Die Vorgehensweise, wonach eine Auftraggeberin nachträglich von ihren eigenen Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen zugunsten eines Bieters abweicht, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 19 Abs 1 BVergG.
- Heid, Stephan
- Windbichler, Martina
- BVwG, 16.11.2015, W123 2115955-2/25E, „Offenes Verfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Rahmenvereinbarungspartner“
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- § 19 Abs 1 BVergG
- § 320 Abs 1 BVergG
- Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen
- RPA 2016, 103
- Kalkulation der Angebotspreise
- Vergaberecht
- § 325 Abs 1 BVergG
- nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises
- § 312 Abs 2 Z 2 BVergG
- § 129 Abs 1 Z 7 BVergG