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Götzl, Philipp

Zur Zulässigkeit der Direktvergabe von Schienenpersonenverkehrsleistungen

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Direktvergaben nach Art 5 Abs 6 PSO-VO können ohne Durchführung eines vorherigen wettbewerblichen Vergabeverfahrens durchgeführt werden, sodass ein Unternehmer kein subjektives Recht auf Teilnahme an einem solchen Vergabeverfahren hat.

Die Unterlassung einer Vorabinformation nach Art 7 Abs 2 PSO – VO ist grundsätzlich nicht sanktioniert, zumal der Unionsgesetzgeber in Art 5 Abs 6 PSO – VO die Zulässigkeit der Direktvergabe nicht ausdrücklich von der Vorabinformation abhängig gemacht hat.

Es liegt trotz dessen formeller „Eventual“-Formulierung kein unzulässig bedingter Feststellungsantrag vor, wenn die Antragstellerin jedenfalls einen Abspruch über das Feststellungsbegehren anstrebt.

  • Götzl, Philipp
  • Busverkehr
  • Schienenverkehr
  • öffentlicher Personenverkehrsdienst
  • Vorinformation
  • Eventualbegehren
  • Art 1 Abs 1, Art 5 Abs 6 u 7, Art 7 Abs 2 VO 1370/2007 (PSO-VO)
  • § 331 Abs 1 Z 2 BVergG
  • Bestandskraft
  • RPA 2018, 21
  • § 141 BVergG
  • BVwG, 18.09.2017, W131 2121539-2, „Direktvergabe Schienenpersonenverkehr 2016“
  • Direktvergabe
  • Anwendbares Recht
  • Verkehrsdienstleistung
  • Vergaberecht
  • Feststellungsbegehren

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