Zur Zulässigkeit der Direktvergabe von Schienenpersonenverkehrsleistungen
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 18
- Judikatur, 7369 Wörter
- Seiten 21 -32
- https://doi.org/10.33196/rpa201801002101
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Direktvergaben nach Art 5 Abs 6 PSO-VO können ohne Durchführung eines vorherigen wettbewerblichen Vergabeverfahrens durchgeführt werden, sodass ein Unternehmer kein subjektives Recht auf Teilnahme an einem solchen Vergabeverfahren hat.
Die Unterlassung einer Vorabinformation nach Art 7 Abs 2 PSO – VO ist grundsätzlich nicht sanktioniert, zumal der Unionsgesetzgeber in Art 5 Abs 6 PSO – VO die Zulässigkeit der Direktvergabe nicht ausdrücklich von der Vorabinformation abhängig gemacht hat.
Es liegt trotz dessen formeller „Eventual“-Formulierung kein unzulässig bedingter Feststellungsantrag vor, wenn die Antragstellerin jedenfalls einen Abspruch über das Feststellungsbegehren anstrebt.
- Götzl, Philipp
- Busverkehr
- Schienenverkehr
- öffentlicher Personenverkehrsdienst
- Vorinformation
- Eventualbegehren
- Art 1 Abs 1, Art 5 Abs 6 u 7, Art 7 Abs 2 VO 1370/2007 (PSO-VO)
- § 331 Abs 1 Z 2 BVergG
- Bestandskraft
- RPA 2018, 21
- § 141 BVergG
- BVwG, 18.09.2017, W131 2121539-2, „Direktvergabe Schienenpersonenverkehr 2016“
- Direktvergabe
- Anwendbares Recht
- Verkehrsdienstleistung
- Vergaberecht
- Feststellungsbegehren
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