Auch keine Nachprüfung bereits verjährter Verstöße auf Antrag einer Behörde
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 20
- Judikatur, 4565 Wörter
- Seiten 237 -243
- https://doi.org/10.33196/rpa202004023701
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Die Erwägungsgründe 25 und 27 der RL 2007/66/EG, Art 1 Abs 1 und 3 RL 89/665/EWG in der durch die RL 2007/66 geänderten Fassung, Art 1 Abs 1 und 3 der RL 92/13/EWG in der durch die RL 2007/66 geänderten Fassung, Art 83 Abs 1 und 2 RL 2014/24/EU und Art 99 Abs 1 und 2 RL 2014/25/EU sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten weder vorschreiben noch verbieten, eine Regelung zu erlassen, auf deren Grundlage eine Überwachungsbehörde ein Nachprüfungsverfahren von Amts wegen aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassen kann, um Verstöße gegen das Vergaberecht zu kontrollieren. Ist dieses Nachprüfungsverfahren von Amts wegen vorgesehen, fällt es jedoch in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, da öffentliche Aufträge, die Gegenstand eines solchen Nachprüfungsverfahrens sind, in den sachlichen Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien fallen, so dass es das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit gehört, beachten muss.
Im Rahmen eines vom Amts wegen durch eine Überwachungsbehörde aus Gründen des Schutzes der finanziellen Interessen der Europäischen Union veranlassten Nachprüfungsverfahrens lässt es der allgemeine Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu, dass eine neue nationale Regelung die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Vertragsänderungen eines öffentlichen Auftrags innerhalb der in ihr festgelegten Ausschlussfrist vorsieht, obwohl die in der früheren Regelung vorgesehene Ausschlussfrist, die auf den Zeitpunkt dieser Änderungen anwendbar war, abgelaufen ist.
- Reisner, Hubert
- Art 1 Abs 3 RL 89/665/EWG
- Art 83 Abs 2 RL 2014/24/EU
- amtswegige Einleitung eines Vergabekontrollverfahrens
- EuGH, 26.03.2020, C-496/18C-497/18, „Hungeod ua“
- Art 99 Abs 2 RL 2014/25/EU
- RPA 2020, 237
- Verbot der Rückwirkung
- Anwendbarkeit der Rechtsmittelrichtlinien
- Art 1 Abs 1 92/13/EWG
- Schaffen einer Behörde zu Kontrolle des Vergaberechts
- Art 1 Abs 1 89/665/EWG
- Vergaberecht
- Art 83 Abs 1 RL 2014/24/EU
- Art 1 Abs 3 RL 92/13/EWG
- Art 99 Abs 1 RL 2014/25/EU
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