Keine vergaberechtliche Gleichwertigkeit der Umweltzertifizierungen EU-Ecolabel und ISO 14001:2015
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 20
- Judikatur, 2641 Wörter
- Seiten 134 -138
- https://doi.org/10.33196/rpa202003013401
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Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen und Erklärungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen.
Werden in den Ausschreibungsunterlagen bestimmte Zertifizierungen „oder gleichwertig“ verlangt, muss der Auftraggeber abweichende Zertifizierungen nur dann anerkennen, wenn es sich um gleichwertige Gütesiegel handelt. Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit ist insbesondere auf den übereinstimmenden Zertifizierungsgegenstand abzustellen (Produktionsprozess, Produkt, Betrieb etc).
Im Zuge der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung kann die Vergabekontrolleinrichtung auch andere Ausscheidensgründe als der Auftraggeber heranziehen.
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ersetzt vorläufig den Nachweis der Eignung zum relevanten Zeitpunkt. Der Bieter erspart sich dadurch allerdings nicht das Beschaffen der Nachweise an sich, sondern lediglich das Übermitteln an den Auftraggeber. Die Nachweise müssen jedenfalls spätestens zum relevanten Zeitpunkt vorhanden sein.
- Hofbauer, Berthold
- Hattinger, Nina
- Nichteinhalten von MUSS-Kriterien
- § 79 Z 1 BVergG
- RPA 2020, 134
- Art 2 Abs 1 VO (EG) 66/2010
- Art 9 VO (EG) 66/2010
- Gleichwertigkeit von Eignungsnachweisen
- § 80 Abs 2 BVergG
- Vergaberecht
- § 141 Abs 1 Z 3 BVergG
- BVwG, 19.02.2020, W187 2227326-2/24E, „Offenes Verfahrens im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die Herstellung von Druckerzeugnissen“
- Umweltzertifizierungen
- § 141 Abs 1 Z 7 BVergG
- Aktualität von Eignungsnachweisen
- Qualitätssicherung und Umweltmanagement