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Heft 3, September 2014, Band 2

Hauser

Hre 153: „Harndrucksituation“ ist kein schwerer Prüfungsmangel

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Die Bestimmung des § 79 Abs 1 UG soll durch das Abstellen auf einen „schweren Mangel“ lediglich eine Prüfungskontrolle im Hinblick auf „Exzesse“ ermöglichen.

Der Umstand einer (wenn auch längeren) Wartezeit eines Prüfungskandidaten/einer Prüfungskandidatin für das Aufsuchen der Toilette begründet für sich noch keinen Mangel in der Durchführung der (schriftlichen) Prüfung; auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann darin nicht erblickt werden.

Eine Prüfungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die/der Prüfungskandidat/in überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (zB vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit).

Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Prüfungsdurchführung ist es unerheblich, ob der/dem Prüfungskandidaten/in die Möglichkeit bekannt war, einen Prüfungsabbruch geltend zu machen.

  • Hauser
  • NHZ 2014, 103
  • § 79 Abs 1 UG
  • VwGH, 30.01.2014, 2013/10/0266

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