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Heft 3, September 2014, Band 2
Hre 153: „Harndrucksituation“ ist kein schwerer Prüfungsmangel
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 2
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 853 Wörter
- Seiten 103-104
- https://doi.org/10.37942/nhz201403010301
10,00 €
inkl MwStDie Bestimmung des § 79 Abs 1 UG soll durch das Abstellen auf einen „schweren Mangel“ lediglich eine Prüfungskontrolle im Hinblick auf „Exzesse“ ermöglichen.
Der Umstand einer (wenn auch längeren) Wartezeit eines Prüfungskandidaten/einer Prüfungskandidatin für das Aufsuchen der Toilette begründet für sich noch keinen Mangel in der Durchführung der (schriftlichen) Prüfung; auch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann darin nicht erblickt werden.
Eine Prüfungsunfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die/der Prüfungskandidat/in überhaupt nicht mehr in der Lage ist, passiv und aktiv am Prüfungsgeschehen teilzunehmen (zB vollständiger Verlust der Kommunikationsfähigkeit).
Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Prüfungsdurchführung ist es unerheblich, ob der/dem Prüfungskandidaten/in die Möglichkeit bekannt war, einen Prüfungsabbruch geltend zu machen.
- Hauser
- NHZ 2014, 103
- § 79 Abs 1 UG
- VwGH, 30.01.2014, 2013/10/0266
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