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Heft 3, September 2014, Band 2

Schweighofer/​Schweighofer, Christian

Hre 154: Katholische Universität kündigt Universitätsassistenten – kein Kündigungsschutz auf Grund von Tendenzeigenschaft

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Gemäß § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG sind auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft dienen, die Bestimmungen des II. Teiles des ArbVG nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebes dem entgegensteht.

Geht aus der Studien- und Prüfungsordnung der Theologischen Fakultät einer Universität hervor, dass auch das Philosophieinstitut in nicht bloß unbedeutendem Umfang den konfessionellen Zwecken bzw der Ordnung der inneren Angelegenheiten der katholischen Kirche dienen soll, so ist von einem Tendenzbetrieb iSd ArbVG auszugehen.

Ein am Philosophieinstitut sowohl wissenschaftlich als auch in der Lehre tätiger Universitätsassistent ist somit Tendenzträger, sodass die Bestimmung des § 105 ArbVG nicht anwendbar ist und die Kündigung nicht wegen Sozialwidrigkeit angefochten werden kann.

Die Eigenart eines konfessionellen Betriebs oder Unternehmens steht einer Anwendung von Bestimmungen des ArbVG dann entgegen, wenn die Mitwirkungsrechte der Belegschaft mit den besonderen konfessionellen Zwecken unvereinbar sind oder wenn die Mitwirkung der Arbeitnehmer für die Kirche zu unerträglichen oder grob unzweckmäßigen Ergebnissen führt.

Das für die Kirche unerträgliche Ergebnis kann zB darin bestehen, dass das Mitbestimmungsrecht der Belegschaft Maßnahmen des Arbeitgebers verhindert oder doch auf ungewisse Zeit verzögert.

Eine Mitwirkung der Belegschaft im Rahmen der Betriebsverfassung hat bereits dann zu unterbleiben, wenn ein Tendenzträger von einer personellen Maßnahme des Arbeitgebers schlechthin betroffen wird und nicht erst dann, wenn die Maßnahme aus tendenzbedingten Gründen erfolgt.

  • Schweighofer
  • Schweighofer, Christian
  • § 133 UG
  • § 109 UG
  • OLG Linz, 13.02.2014, 11 Ra 8/14x
  • NHZ 2014, 104
  • § 125 UG

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