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Heft 3, September 2014, Band 2

Schweighofer/​Schweighofer, Christian

Hre 156: Keine Anrechnung von Vordienstzeiten aufgrund aneinandergereihter besonderer Rechtsverhältnisse

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Das Arbeitsrecht des tertiären Sektors unterscheidet zwischen besonderen Rechtsverhältnissen einerseits und Arbeitsverhältnissen andererseits.

So war auch die Abgeltung der Tätigkeit als Lehrbeauftragter ebenso wie jene als Gastprofessor nicht im Rahmen der allgemeinen dienstrechtlichen Regelungen erfasst, sondern im Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste.

Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsbestimmung des § 133 UG ganz eindeutig derartige besondere Rechtsverhältnisse auslaufen lassen und deren Neubegründung ausschließen.

Daher sind besondere Rechtsverhältnisse (zB § 9 Abs 1 Z 5 des Bundesgesetzes über die Organisation von Kunsthochschulen) nicht bei der Berechnung der zulässigen Gesamtdauer nach § 109 UG 2002 miteinzurechnen.

In seiner Entscheidung zu 8 ObA 1/08t ist der Oberste Gerichtshof bereits davon ausgegangen, dass es sich bei den Gastprofessuren um keine Dienstverhältnisse handelt.

Wenngleich nun grundsätzlich eine unmittelbare Wirkung von Richtlinien (Anm: Richtlinie über befristete Arbeitsverträge 1999/70/EG) zwischen Privaten nicht in Betracht kommt, muss jedoch im vorliegenden Fall geprüft werden, inwieweit die beklagte Universität nicht als juristische Person zu qualifizieren ist, deren Handeln dem Staat zugerechnet wird, weil für diese auch eine unmittelbare Wirkung einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie in Betracht kommt. Voraussetzung dafür wäre es aber, dass die nicht fristgerechte Umsetzung einen für die individuelle Anwendung ausreichend bestimmten Anspruch festlegt und den Mitgliedstaaten keinen besonderen Ermessensspielraum gewährt.

Genau davon kann aber hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Richtlinie ja verschiedene Möglichkeiten der Maßnahmen gegen Missbräuche, etwa das Festlegen sachlicher Gründe, die maximal zulässige Dauer oder die zulässige Zahl der Verlängerungen alternativ vorsieht und die Möglichkeit einer richtlinienkonformen Interpretation im Sinne des Klägers – wie oben dargestellt – nicht besteht.

  • Schweighofer
  • Schweighofer, Christian
  • § 133 UG
  • § 109 UG
  • OGH, 26.02.2014, 9 ObA121/13d
  • NHZ 2014, 112
  • § 125 UG

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