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Hauser

Hre 176: Verweigerung der Verfahrenshilfe zur Verfolgung eines Rechtsanspruches auf Zulassung zum Medizinstudium

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Voraussetzung zur Antragslegitimation betreffend das Verfahren zur Anfechtung einer gesetzwidrigen Verordnung ist das Vorliegen einer Verordnung, welche in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig unmittelbar eingreift und diese im Falle ihrer Gesetzeswidrigkeit verletzt.

Eine Verordnung, welche Zulassungsbeschränkungen im Hinblick auf die Zulassung zu einem Studium beinhaltet, greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der/des Studienwerbers/in ein; ein entsprechender Eingriff erfolgt erst durch den Akt der (Nicht-)Zulassung zum Studium.

  • Hauser
  • NHZ 2016, 25
  • VfGH, 18.09.2015, V110/2015
  • Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG

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